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Verwendung der Anrede nach dem EuGH-Urteil C-394/23 – Michael Will im Datenschutz Talk Podcast

    Cover Michael Will
    Moderation:
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    Heiko Gossen
    Zu Gast:
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    Michael Will
    Weitere Folge mit Michael Will:

    Darf ich Kunden noch mit „Herr“ oder „Frau“ ansprechen – oder ist das bereits ein Datenschutzverstoß?
    Diese Frage bewegt aktuell viele Unternehmen. Anlass ist das EuGH-Urteil C-394/23, das die Pflicht zur Anrede bei SNCF Connect für unzulässig erklärt hat. Der Grund: Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO.

    In dieser Themenfolge des Datenschutz Talks analysieren wir das Urteil gemeinsam mit Michael Will, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Dabei geht es nicht nur um die juristische Bewertung, sondern vor allem um die praktischen Folgen für Unternehmen, Datenschutzbeauftragte und Geschäftsführungen.

    Was du aus dieser Folge mitnimmst:

    Ausgangspunkt des Urteils: Was ist passiert?

    • Der Fall „Mousse gegen CNIL und SNCF Connect“: Pflichtfeld Anrede: „Herr“ oder „Frau“ beim Online-Ticketkauf.
    • Warum der EuGH darin einen Verstoß gegen die DSGVO sieht.
    • Bedeutung des Begriffs „erforderlich“ im Rahmen der Datenminimierung.

    EuGH-Urteil zur Anrede: Was steht in der Begründung?

    • Warum die Anrede nicht zur Vertragserfüllung nötig ist.
    • Warum der EuGH eine inklusivere, neutrale Ansprache fordert.
    • Wie sich der Begriff „Erforderlichkeit“ verschärft hat.

    Was ändert sich durch das Urteil in der Praxis?

    • Müssen Formulare mit Anredefeldern jetzt angepasst werden?
    • Reicht die Auswahloption „keine Angabe“ aus?
    • Dürfen Unternehmen noch personenbezogene Anreden in der 1:1-Kommunikation verwenden?

    DSGVO & berechtigtes Interesse: Was gilt künftig?

    • Warum der EuGH das berechtigte Interesse der Bahn nicht gelten ließ.
    • Welche Anforderungen nun an Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestellt werden.
    • Was passiert, wenn der Zweck bzw. das berechtigte Interesse nicht in der Datenschutzerklärung steht?
    • Müssen Daten jetzt gelöscht werden?

    Einwilligung oder berechtigtes Interesse? Was der EuGH wirklich meint

    • Deutet sich ein Vorrang der Einwilligung an?
    • Welche Rolle spielen Informationspflichten nach Artikel 13 DSGVO?
    • Warum Einwilligung allein nicht automatisch sicher ist.

    Handlungsempfehlungen für Unternehmen

    • Was Datenschutzbeauftragte jetzt konkret prüfen sollten.
    • Wie ein sauberes 6 Abs. 1 lit. f-Modell aufgebaut sein muss.
    • Welche Angaben in der Datenschutzerklärung nicht fehlen dürfen.
    • Wann Widerspruchsmöglichkeiten aktiv und technisch umsetzbar sein müssen.

    Keywords, die in dieser Folge behandelt werden:

    • EuGH Urteil Anrede
    • Datenminimierung DSGVO
    • Pflichtfelder Webformulare
    • berechtigtes Interesse DSGVO
    • Einwilligung oder berechtigtes Interesse
    • Artikel 13 DSGVO Informationspflicht
    • personenbezogene Anrede Datenschutz
    • DSGVO Formulare Anrede
    • Datenschutz Aufsichtsbehörden Einschätzung

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    Folge hier kommentieren: https://migosens.de/verwendung-der-anrede-nach-dem-eugh-urteil-c-394-23-michael-will-im-datenschutz-talk-podcast/

    Transkript der Folge:

    Heiko Gossen (00:15)
    Wie in unserem großen Jahresrückblick versprochen, wollen wir dieses Jahr wieder ein paar mehr Themenfolgen machen. Und heute haben wir ein besonders aktuelles und auch sehr praxisrelevantes Thema für euch, das Europäische Gerichtshofsurteil, EUGH-Urteil vom Anfang des Jahres zur verpflichtenden Angabe der Anrede beim Online-Ticketkauf. Vielleicht …

    Scheinbar kleiner Fall, aber ich glaube doch mit großer Wirkung für die Praxis. Und dazu begrüße ich einen ausgewiesenen Experten, mit dessen Meinung glaube ich, in Datenschutzthemen durchaus Gewicht hat. Michael Will, Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht. Will, herzlich willkommen.

    MICHAEL WILL (00:57)
    Schön hier wieder Gast sein zu dürfen, grüße Sie.

    Heiko Gossen (00:59)
    Ja, ich habe nachgeschaut. 2022 im Oktober, also vor genau zweieinhalb Jahren, waren Sie schon mal hier zu Gast. Wir hatten ja damals zum Thema Drittstaatentransfer gesprochen. Ich freue mich sehr, dass Sie heute hier sind und wir heute, ja, wie gesagt, zu einem ganz anderen Thema mal sprechen können.

    MICHAEL WILL (01:16)
    Über das andere könnten wir jetzt auch ausgegebenem Anlass sprechen, aber wir nehmen uns lieber das vor, was der UGH schon entschieden hat. Absolut gut.

    Heiko Gossen (01:23)
    Genau,

    das ist ein bisschen weniger spekulativ als das, was uns vielleicht noch mit USA und so weiter droht. Von daher bin ich auch dafür. Wir gehen einmal, wie gesagt, auf das Urteil zum der Sache Moos gegen die französische Bahn. Und in dem Urteil ging es die Frage der verpflichtenden Angabe beim Fahrscheinkauf Herr oder Frau, was die Bahn abgefragt hatte und der

    Verband Moos hatte dagegen geklagt. Der Europäische Gerichtshof hat ja final entschieden, wir haben hier auch in unseren Datenschutz-News schon darüber berichtet, dass die verpflichtende Abfrage der Anrede beim Online-Ticketkauf gegen die DSGVO verstoße, genauer gesagt gegen den Grundsatz der Datenminimierung.

    Damit macht das Urteil, glaube ich, relativ klar, dass für die Vertragserfüllung selbst, also jetzt hier in dem Fall Transport einer Person mit der Bahn, das Geschlecht erstmal grundsätzlich nicht erforderlich ist. Ich bin ehrlich, ich habe mich bei dem ein oder anderen Online-Formular früher auch schon gefragt, warum eigentlich die Anrede wichtig ist oder wofür sie abgefragt wird, aber habe da jetzt nie deswegen irgendjemand bemüht. Aber Herr Will mal so ganz überspitzt gefragt, ist es jetzt eigentlich schon Datenschutzverstoß, wenn ich sie mit

    MICHAEL WILL (02:17)
    Vielen

    Heiko Gossen (02:39)
    Herr Will anspreche.

    MICHAEL WILL (02:42)
    Wir steigen gleich am Anfang aus. Da wir in keinem Beschäftigungsverhältnis sind, das Ansprechen schon gar kein Thema. Wenn wir jetzt hier unsere elektronische Umgebung dazu nehmen, dann wird die Frage schon ein bisschen spannender. Was wir bei Herville merken, was wir dann merken, wenn es anders wäre. Wir kommen bis hin zur theoretischen Reichweite.

    von Artikel 9 in manchen Konstellationen. Aber das heißt noch lange nicht, dass das ein Verstoß sein muss. Aber wir sind ohne Frage im Anwendungsbereich, jedenfalls dann, wenn wir den Rest der sachlichen Voraussetzungen mit erfüllt haben.

    Heiko Gossen (03:25)
    Wunderbar. Vielen Dank für die erste Einschätzung. Aber vielleicht gehen wir dann doch mal ein bisschen von vorne ran und gucken einmal auf die Entscheidung bzw. noch mal ganz kurz auf den Sachverhalt. Den hatte ich ja eingangs schon beschrieben. Jetzt ging es ja unter anderem darum, dass in diesem Formular von der Bahn abgefragt wurde Herr oder Frau. Es gab keine Alternative noch dazu. Also es geht ja einmal die Frage.

    von eventuell auch noch anderen Geschlechtern, drittes Geschlecht, Dann haben wir auf der anderen Seite aber, und das ist, glaube ich, datenschutzrechtlich das, wo natürlich am Ende sehr viel Zündstoff drin liegt, weil es ja nicht nur vielleicht diese eine Frage geht. Ich habe ein Online-Formular bei der Deutschen Bahn oder bei einer anderen Bahngesellschaft, sondern wir sehen das ja in sehr vielen Formularen und in sehr vielen

    Themen, wo die Datenabfrage erfolgt, durchaus zum Zwecke einer höflichen Ansprache, Wahrung von Umgangsformen und so weiter. Und da hat der EuGH ja auch unter anderem zu Stellung genommen. Und vielleicht könnten Sie so mal ganz kurz aus Ihrer Sicht beschreiben, wie haben Sie das Urteil jetzt und die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Gänze wahrgenommen? Und ist das etwas, womit wir uns

    tatsächlich beschäftigen müssen oder es ist eher ein Sturm im Wasserglas.

    MICHAEL WILL (04:48)
    Naja, schon aus Respekt vor dem Gerichtshof, glaube ich, sind wir absolut nicht in der Situation, dass wir sagen können, das ist unerheblich, das sollte uns nicht interessieren.

    Das können wir nicht einfach so als unike Entscheidung zum Jahresbeginn abheften als eine juristische Stilblüte, wenn nicht angemessen. Was wir uns vergegenwärtigen sollten, glaube ich, wir haben es mit einem Ausgangssachverhalt zu tun, der nicht mehr so ganz alltäglich ist. In Deutschland ist das jedenfalls, glaube ich, durch

    AGG-Recht durch auch eine juristische Auseinandersetzung, die, glaube ich, die Deutsche Bahn am Ende geführt hatte, heute jedenfalls nicht mehr gang und gäbe, dass man neben Herr und Frau nicht noch die Alternative keine Angabe nicht angeboten kriegt. In Frankreich war das aber so. Da ist nur diese einzige Option Herr oder Frau als Auswahlmöglichkeit zur Diskussion gestellt worden und so weit.

    war, glaube ich, sozusagen die Grundstimmung in dem Verfahren schon ein bisschen noch von mehr Fragen geprägt, als wir das bei dem Sachverhalt hätten keine Angabe.

    juristisch

    Wo ich ganz schnell bei Ihnen bin, mit der Entscheidung auch absolut im Einklang ist, das ist kein Datum, das zwingend zu einer Vertragsdurchführung erforderlich ist. Wir hatten in der Zeit beispielsweise zur Vorbereitung des Europäischen Datenschutztags ja auch eine

    Datenschutzkonferenzdebatte über das Recht auf analoges Leben. Ein bisschen sensibilisiert durch solche Fragen kann man schnell erkennen. Ein Eisenbahnticket ist eigentlich nichts, was man jetzt zwingend eigentlich nur überhaupt personalisieren muss, wenn man das mit der analogen Welt vergleicht oder auch noch zusätzlich dann mit dem genauen Anredefeld noch verbinden muss. Das ist klar für den EuGH.

    Brut sich insoweit dann nur noch die Alternative über 6.1.f an, ist es zur Kundenkommunikation erforderlich. Und da halten dann ein paar Überlegungen in Einzug, die für mich ein bisschen schwieriger als Datenschutzbehörde nicht zu akzeptieren sind. Wie gesagt, ist Respekt vor dem Gericht. Aber wo ich ahne, dass wir in Einzelverfahren Erklärungsnöte bekommen. Die Erklärungsnöte beginnen dort, wo der EuGH sehr

    sehr postulierend sagt, du hättest auch andere Möglichkeiten zu einer inklusiven höflichen Kundenkommunikation gehabt. Das heißt, hier beginnen wir nicht mit einer Frage am überhaupt berechtigten Interesse an Kundenkommunikation, aber mit einer letztlich am Erforderlichkeitsgrundsatz, so wäre meine Wahrnehmung festgemachten, Debatte über geschäftlichen Stil und angemessene

    Umgangsformen. Und das finde ich ist ein Bereich, wo wir als Datenschützende so ein bisschen gerne ins Kreuzfeuer geraten, wo wir uns möglicherweise die Kritik anhören müssen. Da seid ihr jetzt aber etwas übergrüßig. Das ist ein Bereich, wo ich als Datenschutzbehörde jedenfalls für den Moment einräumen muss. Da haben wir noch nie hingeguckt, ganz ehrlich gesprochen.

    Heiko Gossen (08:14)
    Ich höre daraus, Sie sind an der Stelle auch so aus der Perspektive heraus nicht ganz glücklich mit den Ausführungen und vielleicht auch jetzt mit dem Thema als solchen, dass Sie sagen, ja als Aufsichtsbehörde, und das ist ja das, wofür wir im Unternehmen ja genauso mitkämpfen, dass halt Datenschutz oft als der Verhinderer wahrgenommen wird, als übertrieben, als viel zu streng. Und das ist, glaube ich, an manchen Stellen einfach

    Ja, falsch. Ja, also da muss man ehrlich sagen, wenn man sich ernsthaft mit dem Thema auseinandersetzt, geht ja auch bei vielen anderen Fachfragen, kann man sehr viel darstellen rechtlich. Manchmal ist es halt nur eine Wahrnehmung. Aber hier in dem konkreten Fall wird es tatsächlich schon ein bisschen schwieriger zu erklären, dass wir da jetzt ein bisschen strenger sein müssen und nicht mehr automatisch die Abfrage in jedem Formular nach der Anrede einfach so, wie sie vielleicht früher war, dann drin haben dürfen.

    MICHAEL WILL (09:09)
    Wobei nochmal, ich würde es schon heute aus anderen als datenschutzrechtlichen Gründen als Standard betrachten, dass wir die Frage Herr, Frau noch mit einer weiteren Option freilassen, verbinden. Das ist in Ordnung, das reflektiert unsere Rechtsordnung an ganz ganz vielen Stellen, beispielsweise auch dem Personenstandswesen. Also da haben wir, glaube ich, stabile Normative vor.

    Wo es für mich schwierig wird, wird zu sagen, ist datenschutzrechtlich geboten, letztlich immer, das ist die Voreinstellung, ohne diese Wahlmöglichkeiten für Kundinnen und auf eine Anrede zu verzichten, generell sozusagen neutral zu kommunizieren mit einem Hallo oder Bayerisch Servus, was auch immer. An der Stelle beginnt für mich so…

    angedockt über die Datenschutzrechtlich-dogmatisch sicherlich verständliche Frage braucht es dieses Datum, dann Kommunikationsprozesse so gestalten zu können. Ein Übergriff in gesellschaftliche Grundumgangsformen. Das ist eigentlich ein Bereich, wo ich jetzt aus einer staatsrechtlichen Perspektive sagen würde, da sind wir als Gesetzgeber.

    eher ein bisschen gehalten davon, Abstand zu halten. Da ergibt sich klassischerweise jedenfalls, und darüber muss man uns genau unterhalten, kein so massiver Grundrechtskonflikt, dass wir da normativ einschweiten müssen. Mich erinnert das persönlich so ein bisschen an die Debatte über Rechtschreibreformen und andere Dinge, wo wir dann bis hin zum Bundesverfassungsgericht streiten mussten, braucht es für diese Regeländerungen.

    Denn in Gesetzesvorbehalt Ermächtigungen ist die Kultusministerkonferenz da überhaupt die legitime Stelle. Das ist meine Schwierigkeit, dass es dogmatisch in den Spielregeln des Datenschutzes funktioniert, diese Sachverhalte zu erfassen. ist ganz klar einzuräumen. Für mich ist ein bisschen die Frage, wie glaube ich auch für andere, hätte da mehr Spielraum bestanden, sich zurückzuhalten und zu sagen…

    Das ist die Entscheidung des Verantwortlichen, wie er seine Kommunikationsprozesse gestalten möchte. Das ist bei einem Unternehmen, ja dem ganzen Land Frankreich als Monopolunternehmen verpflichtet ist, am Ende vielleicht auch eine Frage der dortigen Verkehrssitze, kulturellen Gegebenheiten. Hier hätte ich mich, also wäre ich genauso damit zufrieden gewesen, wenn sich der EuGH zurückgehalten hätte und dieses Argument, was er zurückgewiesen hat, die Kultur ist nichts, was datenschutzrechtlich.

    Belang hat, sich anders entschieden hätte. Für mich stellt sich jetzt die Frage, was muss ich damit als Datenschutzbehörde tun? Muss ich jetzt gewisse Grußformeln und Höflichkeitsformeln in Geschäftsprozessen stets und immer hinterfragen? Das ist ein bisschen das Unglück, was mich mit dieser Entscheidung plagt. Vor allem, dann, sobald ich hinterfrage, das Thema im Raum steht, untersage ich das aufsichtlich, muss ich es sogar…

    Sanktionieren mit einem Bußgeld, dann geraten wir schnell in eine Ecke als Datenschützende, die Sie gerade beschrieben haben, wo wir überhaupt nicht hingehören, weil wir eigentlich, glaube ich, richtigerweise dem Individuum nutzen, seine Freiheitsräume verteidigen und hier an der Stelle sind wir auf einem Feld unterwegs, wo sich das Individuum, wenn es denn diese dritte Alternative für ihn gäbe, eigentlich ganz gut selber verteidigt.

    Heiko Gossen (12:42)
    Ja, also da muss man ja eher rettend sozusagen auch für die Aufsichtsbehörden die Lanze brechen, zu sagen, ja, also auch die französische Aufsichtsbehörde hatte diese Argumentation, dass man das im Rahmen der Geschäftskommunikation ja als erforderlich sieht, weil sie ja mitgegangen und hatte ja dann auch für die Bahnen hier plädiert und für die Abweisung der Klage dann auch entsprechend beantragt.

    MICHAEL WILL (13:07)
    Ich glaube, eine kurze Zensur, genau diese Situation, es sich ein, wie sagen wir, ein Daseinsvorsorgeangebot handelt, jemanden, der ein de facto Monopol handelt, spielt für die Bewertung der Entscheidung an der Stelle eine ganz große Rolle. Dort haben wir nicht das, was wir jetzt gerade postuliert haben, nämlich die Möglichkeitenpflicht.

    mit jemandem anderen sein Geschäft abzuschließen. Das geht, wenn man ein Eisenbahnticket in Frankreich braucht, eben nur mit Essence F. Und auf diese Weise ist meine Welt auch wieder in Ordnung. Hier hätte es diese Wahlmöglichkeit nicht gegeben und insoweit hat es jetzt der EGH über seine Entscheidung hergestellt. Das ist ja am Ende das Ergebnis. Wir brauchen noch einen gesonderten Prozess, zu der Anrede Entscheidung zu

    Heiko Gossen (14:02)
    Jetzt haben Sie hier eben schon angesprochen, bedarf es noch einer dritten Option wegen dem Geschlecht? Ich glaube, da sind wir uns einig, heutzutage eigentlich brauchen wir da drinnen nicht mehr diskutieren. Was mich aber auch ein bisschen irritiert hat bei dieser Entscheidung, bisher hat der Europäische Gerichtshof ja und die DSGVO hat es ja auch nicht eingegrenzt, das berechtigte Interesse nicht sehr eng.

    sozusagen, was Voraussetzung ist, ein berechtigtes Interesse auch darstellen zu können. Und jetzt war ja die Argumentation auch der Wahn zu sagen, naja, die förmliche Anrede ist ja eigentlich ein eigener Zweck. Und für diesen eigenen Zweck ist es dann im Zafelsfall auch erforderlich. Und da fand ich es persönlich jetzt aber ein bisschen schwierig, dass der Europäische Gerichtshof da gesagt hat.

    ist es jetzt kein legitimer Zweck mehr, weil es gibt ja eine Alternative durch diese inklusive Ansprache, die Sie ja eben auch schon erwähnt haben. Habe ich das missverstanden oder ist es tatsächlich da an der Stelle vielleicht schon auch eher ein bisschen fraglich, ob der EuGH da nicht so weit gegangen ist, zu sagen, den Zweck weg zu diskutieren oder zu negieren, ist vielleicht eher ein bisschen schwierig an der Stelle.

    MICHAEL WILL (15:16)
    Ja, es ist in der Tat ein Punkt, enorme Genauigkeit verlangt. Auf der einen Seite anerkennt der OGH ganz klar das legitime Interesse an geschäftlichen Kommunikationsbeziehungen. Umgekehrt stellt er aber dann doch im Rahmen der Betrachtung von Erforderlichkeit, im Rahmen von objektiv unerlässlich Überlegungen hinsichtlich des Zwecks an. Nämlich, wie kann ich denn

    nur in seinen Worten nur diesen Zweck erreichen. Mit der Formel von der Unerlässlichkeit müssen wir zwangsläufig die Zwecksetzung des Verantwortlichen mit im Blick nehmen und mit dem Wort unerlässlich nimmt der EGH, finde ich, etwas anderes als unser klassisches Merkmal der Erfordernigkeit im Blick.

    ist etwas, wo wir schon noch mal der Schraube an der Stelle eine Drehung mehr geben, in meinen Augen. Ich weiß, dass wir auch in den Papieren des Europäischen Datenschutzes, Schutzausschusses bzw. vorher noch der Working Party 29 auch ein restriktives Verständnis von Erforderlichkeit hatten. Das ist, ich, auch für die Praxis ganz wichtig, erforderlich nicht mit irgendwo nützlich sich zu übersetzen, sondern das müssen

    sehr tragfähige, am Ende in einer Abwägung auch hinreichende Gründe sein. Was der UGH hier tut, ist, er setzt sich vollkommen an die Stelle des Verantwortlichen, wenn es die Betrachtung der zu erreichenden Zwecke geht. Und damit findet nochmal etwas statt, was wir vorhin schon kurz berührt haben, nämlich der Übergriff in eine Ansicht

    anderen Rechtsverhältnissen vom Staat nicht notwendigerweise zu regulierenden Freiheitsräumen. Es ist in meinen Augen ein bisschen schwierig, wenn sich der Staat vornimmt, beliebigerweise Unternehmen vorzuschreiben, wie sie mit ihren Kundinnen und Kunden zu kommunizieren haben. Das kann in einem lockeren Jugendladen etwas ganz anderes sein, als stellen wir uns beispielsweise ein hochdistinguiertes

    Finanzgeschäft vor irgendjemandem, der super hochwertige, meinetwegen Konfektionsherrenmode vertreibt oder sonst jemanden. Hier würde ich den Verantwortlichen eigentlich gerne mehr Spielräume zugestehen wollen über die Art und Weise, wie sie Kommunikation betreiben wollen, letztlich auch ihre, ja…

    das Erscheinungsbild ihres Geschäftes mit zu bestimmen. Das Element, das Sprache auch ausmacht, geht beim UGH ein bisschen mit dieser sehr nüchternen Brille des Datenschutzes unter. Das ist für mich nicht nur erfreulich.

    Heiko Gossen (18:13)
    Also dass wir bei der Erforderlichkeit strenger sein müssen als nützlich, gehe ich völlig mit. Ich glaube auch, dass das halt etwas ist, was sicherlich in der Praxis oft vielleicht ein wenig Lachs gehandhabt wurde in der Praxis. Das habe ich auch hier und da beobachtet. Deswegen, also das kann ich durchaus verstehen. Ich denke auch, dass wir die berechtigten Interessen immer mal kritisch hinterfragen sollen.

    wirklich am Ende die Abwägung so wie man sie sich wünscht oder ist es vielleicht dann doch eher vom Wunsch getrieben. Aber was ich halt auch wahrnehme ist, dass der Europäische Gerichtshof schon bei dem ganzen Thema, also man hat so ein bisschen das Gefühl und das hatte ich bei diesem Urteil auch, dass der Europäische Gerichtshof schon die Einwilligung als erstes Mittel auf jeden Fall sieht und deswegen halt auch gerade bei dem 6.1f doch

    sehr, sehr, sehr, sehr, sehr kritisch geworden ist und sagt im Zweifelsfall tut es dann doch die Einwilligung. Spüren Sie das auch? Sehen Sie da eine Veränderung auch in dem, wie wir den 6.1f anwenden können in der Praxis?

    MICHAEL WILL (19:22)
    Also ich nehme letztlich seit der Metabundeskartellamtsentscheidung war, diese Sorge ganz viele umtreibt. Bei der Metabundeskartellamtsentscheidung hatte ich noch ein bisschen die Formel, die beim EGH jetzt mittlerweile auftaucht, nämlich dass die übrigen Erlaubnistatbestände eng zu interpretieren seien. Ehrlich gesagt noch nicht so ganz ernst genommen. Habe aber insbesondere in Brüssel, also im großen europäischen Rahmen auch

    aus internationaler Betrachterperspektive da schon wirklich die deutliche Furcht wahrgenommen. Das ist ein Vorrang der Einwilligungskonzept. Das hat sich jetzt in der Judikatur des vergangenen Jahres irgendwo so langsam als neue Tonlage eingefunden. Wenn Sie an die Tennisbond-Entscheidung denken, an die 9. Kommanditgesellschaft, immer hatten wir an der Stelle die Frage, gibt es noch

    alternative Wege, mit denen der Verantwortliche trotzdem zu seinem Ziel, der einen Stelle Werbetreibende zu informieren, an der anderen Stelle Kontakt herzustellen, erreichen kann. Was der EGH nie gemacht hat, nach meiner Wahrnehmung, ohne dass ich jetzt wirklich sämtliche Sprachfassungen vergleichen könnte, das nicht, das habe ich nicht die Fähigkeit, er hat an der Stelle nie sozusagen gefragt.

    geht das anstelle dessen auch mit einer Einwilligung. hat beispielsweise bei der 9. Kommandit-Gesellschaft immer nach dem Einverständnis der anderen Gesellschaft gefragt. Trotzdem, auch da wieder, es ist ein Nachjustieren, ist ein strenger Betrachten und mit dem Gebot Dinge, die die übrigen Verarbeitungsbefugnisse

    Eng auszulegen klingt ja ein Satz an, den wir aus der Methode kennen. Eng muss ich immer Dinge auslegen, die Ausnahmetatbestände darstellen. Insoweit ist sich der Gerichtshof irgendwo auch latent bewusst, er bringt es nur nicht zu Papier, dass er an der Stelle von einem Verständnis von Artikel 8 Grundrechtecharta scheint ihm das vorzugeben. Der Einwilligung als Regelsachverhalt ist, die Datenflüsse erlaubt.

    und allen anderen eher so die Rechtfertigungserfordernisse mit gibt. Also das klingt nach Artikel 52 Grundrechtecharta und vielem anderen. Und damit sind wir auf einem Weg, der für eine an Datennutzung orientierte Rechtsordnung maßgeblich sein wird, weil wir sehr oft mit personenbezogenen Daten zu tun haben.

    der schwierig werden wird. Wir müssen so oft im Moment mit insbesondere den neuen Rechtsakten, Data Act, der KI-Verordnung auf 6.1.F-Konstruktionen zurückgreifen, weil uns der Gesetzgeber an der Stelle ein bisschen mutlos geblieben ist, weil er nicht eigene im öffentlichen Interesse mögliche Verarbeitungsbefugnisse geregelt hat, dass das mit diesen Anforderungen ziemlich spannend werden wird.

    Wie werden wir bei einem KI-Training denn nachweisen, dass dieser spezifische Datensatz tatsächlich objektiv unerlässlich ist, zu einer guten KI zu kommen? Das sind verständliche Fragen, die jetzt im Raum stehen. Neben anderen, die der UGH auch in dieser Entscheidung mit angetippt hat. Aber wir haben ja noch bisschen Zeit.

    Heiko Gossen (22:50)
    Genau, da würde ich direkt mal auch drauf kommen, weil es ging ja dann auch unter anderem die Frage, wenn wir das berechtigte Interesse heranziehen würden, können und dann aber in den Artikel 13 Informationen, den das berechtigte Interesse nicht genannt haben, hat der EUGH, so in meiner Leser hat er gesagt, dann ist die Datenverarbeitung schon unzulässig. Heißt also, dass wir die

    Da Antrittshinweise ja in Unternehmen durchaus jetzt alle wahrscheinlich nochmal kritisch prüfen sollten, das ist zumindest das, was wir unseren Kunden auch empfehlen. Sehen Sie das ähnlich und würden Sie auch in letzter Konsequenz sagen, ja, wenn es halt nicht drin steht, die Datenverarbeitung unzulässig, ich muss die Daten löschen?

    MICHAEL WILL (23:39)
    Das ist die Konsequenz. Das ist auch schon vorher da gewesen. glaube auch da wieder ist der historische Weg zurück in die Metabundeskartelle amtsentscheidung, ja der EuGH gewissermaßen die ganze Klaviatur der Erlaubnistatbestände durchspielen durfte. Insoweit geht das noch klarer zurück auf die Schlussanträge des Generalanwalts. Jetzt nur eine Bestätigung dieses Ansatzes.

    Es löst ohne Frage, wenn man sich auf den Blick in die Praxis verlegt, Unbehagen aus. Dogmatisch finde ich es allerdings überzeugend. Was ich bei vielen 6.1.f-Konstruktionen vermisse, ist das Eingeständnis, wenn ich den Weg über 6.1.f gehe, brauche ich eine intervenierbare Datenverarbeitung, weil der 6.1.f-Weg immer in Begleitung mit Artikel 21 zu gehen ist. Das heißt, ich muss

    den Betroffenen ein Widerspruchsrecht einräumen. Ich muss in der Lage sein, prüfen, Datenverarbeitung auch für die Zeit meiner Prüfung auszusetzen. All das ist eingebettete Logik, bei der ich in der Praxis manchmal das Gefühl habe, da stehen bestenfalls Formeln. Ob es tatsächlich so funktioniert, weiß ich nicht immer.

    Und wenn man sich das anschaut, dass der einzelne eine Widerspruchsmöglichkeit hat, übrigens interessanterweise ja seit der Grundverordnung sogar dann, wenn ein öffentliches Interesse, also 6.1e, die Datenverarbeitung legitimiert. Das finde ich ein ziemlich steiler Ansatz. Also der Gesetzgeber hat erst entschieden, die Datenverarbeitung ist sozusagen im öffentlichen Interesse zumindest gewollt und jemandem zugewiesen. Und dann gibt es trotzdem möglicherweise überragende Individualinteressen.

    Damit haben wir einen sehr weitreichenden Schutz. Und dieser sehr weitreichende Schutz kann nur funktionieren, logisch betrachtet, wenn der Einzelne weiß, mit was er sich da zu messen hat. Und dazu sind die Informationspflichten nach Artikel 13 da. Also das, finde ich, ordnet sich schlüssiger in die Gesamtwelt ein, steht aber ohne Frage im Widerspruch zu zumindest einigen, was wir in der Praxis immer wieder anschauen dürfen.

    Heiko Gossen (25:49)
    Das Widerspruchsrecht nach 21, weil Sie es gerade ansprechen, ist auch bei uns in der Praxis manchmal durchaus ein kontroverser Diskussionspunkt. Was sind die Anforderungen an den Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht? Weil Artikel 21 spricht da ja schon von einer sehr konkreten Hinweis. Wie ist da so Ihre Wahrnehmung? Wird da immer eingehalten? Und was sind auch Ihre Erwartungen eigentlich an so einen Widerspruchshinweis?

    reicht der, ich den in Artikel 13 Informationen mit einbaue oder ist es doch was, ich im Zweifelsfall, wo ich den Nutzer ein bisschen mit der Nase drauf stoßen muss.

    MICHAEL WILL (26:28)
    Mir fällt immer auf, dass Artikel 21 tatsächlich ein bisschen schwächer am Ende in den Anforderungen ausgestaltet ist als die Wiederruflichkeit der Einwilligung. Das glaube ich ist so der erste Ausgangspunkt. Also das heißt wir müssen nicht wie bei Cookies so den Mechanismus auf derselben Ebene anbringen.

    Aber wir sollten ihn auch nicht verstecken, in den sonstigen Informationen unterbringen. Dahinter sollte jedenfalls, das wäre meine Anforderung, ein klarer Prozess stehen. Und da habe ich immer wieder die Bestätigung bekommen, naja, wir haben das zwar hier reingeschrieben, aber im Grunde wissen wir gar nicht, wie wir unsere Systeme stoppen und am Ende überprüfen sollten, wenn es den einzelnen Datensatz geht.

    auch da wieder, überlegen Sie sich, was das im Kontext eines 6.1f-basierten KI-Trainings bedeutet. Was ist, wenn unser Journalist, der Herr Bernklaut in der Q-Pilot am Ende irgendwie statt als forensischen Journalisten als Täter identifiziert hat, sagt, für meinen Datensatz habe ich jetzt nicht nur irgendwo einen Berichtigungsanspruch, sondern ich bin hier über 6.1f reingekommen.

    Da habe ich auch ein Widerspruchsrecht, ich will stärker geschützt werden. Schafft das tatsächlich ein solcher Vorgang? Da habe ich ernsthafte Sorgen, dass das technisch umgesetzt ist. Die formalen Anforderungen würde ich nicht zu hoch setzen. Wie gesagt, sie sind andere als bei der Einwilligung. Es würde für mich beispielsweise auch einleuchten, wenn man dort, wo man seine berechtigten Interessen erklärt, dann an der Stelle auch darauf hinweist, wenn sie meinen, ihre Interessen…

    gegenläufiger Art sind höherwertig, dann haben sie hier den Widerspruchprozess. Das ist eigentlich für den Betroffenen eine sehr systematisch, sozusagen aus seiner Perspektive, stimmige Art, das umzusetzen.

    Heiko Gossen (28:24)
    Ich würde jetzt noch mal zu der Entscheidung zurückkommen, weil das, ich ja eingangs ein bisschen auch provokant gefragt habe, stellt uns natürlich in der Praxis jetzt durchaus vor Herausforderungen.

    was bedeutet das wirklich für die geschäftliche Kommunikation, gerade im B2B-Umfeld oder da, wo ich einen persönlichen Kontakt mit jemandem habe, den ich weiterhin mit sehr geehrter Herr oder sehr geehrte Frau ansprechen möchte und die bisher sich auch nie beschwert hat? Müssen wir unseren Kunden sagen, nee, das geht auch nicht mehr und schreibt nur noch Guten Tag,

    MICHAEL WILL (28:52)
    Hm.

    Das

    Heiko Gossen (28:58)
    Will?

    MICHAEL WILL (28:58)
    meh.

    Ja, das ist ehrlich gesagt das Szenario, vor dem ich Angst habe. Das ist ungefähr so wie Mai, Juni 2018 als tonnenweise Briefe bei uns in den Postgästen landeten. Immer mit der Erklärung, wir brauchen jetzt neue Einwilligungen. Das ist das neue Datenschutzrecht, was das jetzt vorschlagt. Wir wissen, wie viel davon tatsächlich falsch war, unbegründet war. Und genauso würde ich jetzt meinen, dass in der bestehenden Vertragsbeziehung die

    Notwendigkeit da ist, alles umzustellen und das dann am Ende auch noch mit einer Formel, ist wegen des Datenschutzes zu begründen. Das ist nicht der Fall, der EGH entschieden hat. Das muss man ganz klar sagen, während der EGH hat den Fall eines Daseinsvorsorgeunternehmens mit letztlich Massenkommunikation, ihr anderes Beispiel, zu untersuchen gehabt. Insoweit andere Lage.

    wo wir vielleicht auch über 61b reden können, springt mir am Ende vielleicht der Kunde ab, wenn ich ihn gar nicht mehr persönlich anschreibe und reagiert auch gar nicht mehr auf das, was ich ihm als Teil der vertraglichen Kommunikation jetzt mitteilen möchte. Würde ich anders betrachten, wo wir tatsächlich hingucken müssen und das ist jetzt die unangenehme Wahrheit, der wir uns stellen müssen, ist der Auftakt für

    Sonstige Kommunikationsbeziehungen vor allem auf Internetschnittstellen, da sind wir jetzt doch bei der Konsequenz aus der Entscheidung, bei der Notwendigkeit angekommen. Wir müssen den Leuten eine Wahl lassen und Wahl lassen bedeutet in der Welt der Datenschutzgrundverordnung. Das sind Einwilligungsprozesse. Haben Sie eine andere Idee, wie wir das stabil abbilden können, wenn wir es nicht weglassen? Ich habe noch keine bekommen. Ich kenne einen Beitrag, der sich

    jetzt demnächst in der CD damit beschäftigen wird, dem ich sehr zustimmen kann. Der zieht auch die Schlussfolgerungen. Das sind dann letztlich ja offenkundig Einwilligungsprozesse. Es ist jedem klar, zu welchen Zwecken hier auch dann die Daten weiterverarbeitet werden müssen. Für mich ist das noch nicht so ganz das Ende. Wir müssen doch noch über die Wiederruflichkeit der Einwilligung etwas sagen. Und vielleicht müssen wir auch

    sozusagen das Kontextverständnis unserer Kundinnen und Kunden zumindest durch ein klein bisschen Text unterstützen. Wir hätten gerne zu zwecken unserer weiteren geschäftlichen Kommunikation hier eine Anredeentscheidung von Ihnen. Sie können Sie da und dort jederzeit widerrufen. Das ist jetzt, ich, die Aufgabe in so Essence-CF-vergleichbaren, ich nenne es mal Portalsituationen, wo wir

    auf eine unbestimmte Zeit hinweg Kommunikation miteinander unterhalten und etablieren wollen.

    Heiko Gossen (31:49)
    Hm.

    Also ich hab durchaus drüber nachgedacht.

    MICHAEL WILL (31:52)
    Ich habe noch keine bessere Antwort gefunden.

    Tut mir leid. Das ist im Moment jenseits des Abgrenzens zu ihren B2B-Szenarien die einzig datenschutzrechtlich wirklich formal stabile Antwort, ich Ihnen geben kann.

    Heiko Gossen (32:10)
    Wobei ich mich halt schon frage, man nicht das, was der EGH vielleicht dann auch nicht so ganz ausführlicher beschrieben hat, zu sagen, wie sieht es denn wirklich aus, wenn ich jetzt mal von vorne bis hinten durchgehend diesen eigenen Zweck sauber definiere, zu sagen, ich habe schon ein rechtiges Interesse, dass ich meine Kunden quasi nach nationalem Standard üblich auch anrede. Also dass es vielleicht ich mir ein bisschen mehr Gedanken darüber mache, dass ich diesen Zweck sauber definiere.

    dann durchaus natürlich sage, wenn das der Zweck ist, warum ich dieses Datum erhebe, ich das in den Datenschutzhinweisen richtig kenntlich mache, das Widerspruchsrecht entsprechend kenntlich mache, ob ich dann nicht über auch ja eine tatsächliche Erforderlichkeit dahin komme zu sagen, ich muss dann für das umzusetzen, auch natürlich das Geschlecht wissen oder was der Kunde wünscht, wie in welchem Geschlecht er zugeordnet werden möchte.

    wäre dann aber durchaus natürlich sinnigerweise auch an der Stelle zu sagen, wenn er es halt nicht möchte, dann lasse ich ihm aber auch eine Option zu sagen, du kannst es auch einfach nicht angeben, aber dann ist es so eine Mischform eigentlich aus berechtigtem Interesse und auf der anderen Seite aber auch einer sehr einfachen Umsetzung des Widerspruchs rechts, in dem ich halt einfach sage, ich will weder nonbinär noch Herr oder Sie, Herr oder Frau angesprochen werden, sondern ganz einfach schlussendlich, ich will es nicht angeben.

    MICHAEL WILL (33:32)
    Man könnte sich nun auch die Frage stellen, ist das, was Sie gerade schildern? Erstens eine andere Fallgruppe, jetzt in meinem Portalbeispiel wirklich von nicht besonders qualitativ eingrenzbaren Kommunikationsbeziehungen ausgegangen, wenn ich ein Geschäftsmodell habe, dass ich so mit

    besonderen Zwecken aufladen kann. Ich habe vorhin schon so ein bisschen sozusagen die Atmosphäre zu beschreiben versucht, irgendeine exklusive Dienstleistung in einem Rahmen, ich eben die genaue persönliche Ansprache von Kundinnen und Kunden als besonderes Merkmal meines Geschäfts habe. Bankumfeld, andere existenziellere Entscheidungen oder irgendetwas, es Wertigkeiten geht.

    kann ich mir das vorstellen und dann können wir uns noch mit der anderen datenschutzrechtlichen Frage beschäftigen. Ist das Feld freibleibend andere, vielleicht der voraussetzungslose Widerspruch in so einem 6.1.F. Modell, dann wären wir auch wieder in ganz anderen Fragen, als sie der EuGH entschieden hat. Denn französische Eisenbahn, das ist ja auch ein kurzer Abschnitt in der Entscheidung, hat ja offenbar nur ein lapidares

    Artikel 21 Verfahren angeboten und der EuGH hat da zu Recht zur Rückgewiesen, dass das in irgendeiner Weise die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen relativieren würde. Unser Beispiel wäre aber mit dem anderen Feld sozusagen das Opt-out. Ich will keine Anrede. Und damit hätten wir etwas, was die Betroffenenrechte sicherlich, das ist klare Dogmatik, haben wir an verschiedenen Stellen, mit einer besonderen Schutzvorkehrung ausstattet und was sich vielleicht dann

    für die Verantwortlichen Seite dann sozusagen gewichtserhühend auswirkt. Also ja, halte ich am Ende auch noch für einen genauso diskutablen Gangbahnweg.

    Heiko Gossen (35:30)
    Sie sind ja Leiter eine Aufsichtsbehörde. haben eben das Eingangs ja auch schon mal ganz kurz angerissen.

    Wie sieht es da aus? Ist das ein Thema zwischen Ihnen und den anderen deutschen Aufsichtsbehörden? Ist es eventuell gar ein Thema auch im Europäischen Datenschutzausschuss? Gibt es darüber auch einen Austausch und eine gemeinsame Position?

    MICHAEL WILL (35:52)
    Wir tauschen uns über ganz, ganz vieles aus, sehr, regelmäßig, anders als das verbreitete Narrativ von Unabgestimmtheit und Divergenzen. Aber ehrlicherweise über diese Frage haben wir uns noch nicht ausgetauscht. Ich kann mir allerdings vorstellen, dass sie eine Bedeutung haben wird, wenn wir jetzt, das Konsultationsverfahren ist ja zu Ende, über die Version 2.0 der Guidelines zu berechtigtem Interesse…

    Die sind ja rausgekommen in der Zeit, wo die EuGH-Richtssprechung unglaublich ertragreich war, gerade zu diesem Thema. Und insofern wäre meine Erwartung, dass wir spätestens dann, wenn wir da über Änderungsbedarfe reden, dann uns auch über die Auswirkungen der MUSH-Entscheidung verständigen werden.

    Heiko Gossen (36:36)
    Ich mal spaßeshalber eine KI meiner Wahl gefragt, wie denn so im europäischen Umfeld diese Entscheidung in Foren und in sozialen Medien diskutiert wird. Interessanterweise, also erstmal wenig überraschend, glaube ich in Frankreich. Frankreich liegt ganz vorne bei diesem Ranking. Deutschland schon auf Platz zwei. Was ich aber sehr überraschend fand tatsächlich, ist,

    Königreich liegt dann schon auf Platz drei, das ist schon nur noch halb so intensiv wie in Frankreich, aber immerhin. Und dann nimmt es ab über Spanien, Italien, Niederlande und das einzige Land, wo es dazu irgendwie gar keine Diskussionen gab, ist Bulgarien.

    MICHAEL WILL (37:23)
    Es bestätigt ein Bild, das wir immer haben, wenn Sie beispielsweise in die EdBB-Statistiken über Fallzahlen gucken, dann ist da Deutschland immer ganz führend. Kritische Geister mögen jetzt sagen, naja, das liegt daran, dass er so viele Aufsichtsbehörden hat. Die produzieren so nach dem Lüchow-Dannebergs-Satz der Kriminalisten dann auch besonders viele Fälle, aber das meint die Statistik ja gar nicht. Wir haben, glaube ich, hohe Sensitivität für

    Datenschutzthemen. haben, glaube ich, eine gute Diskussionskultur darüber, dass das passt dazu. Frankreich ist umgekehrt ein Land, das natürlich jetzt oberflächlich betrachtet betroffen war, das aber jetzt vielleicht in besonderer Weise auch sprachlich sensibel genau für diese Fragestellungen ist. Denn dort, wenn wir allein in die Grammatik gucken, spielt da die genaue Zuordnung von masculinum femininum.

    dann eine entscheidende Rolle. Also überrascht mich beides nicht. Richtig erstaunt bin ich in der Tat über den Befund, was den angels-sächsischen Sprachraum betrifft, da hätte ich gedacht, da spielen diese Details der Anrede, die wir in der deutschen und französischen Sprache so super zisilliert ausgebildet haben, irgendwie

    weniger große Rolle und deshalb auch diese Fragestellung. Vielleicht ist es auch die Perspektive auf Wir sind Gott sei Dank da draußen und wir sind ein bisschen unabhängiger von der manchmal überraschenden Rechtsprechung des EuGH. Vielleicht ist da also ein klein bisschen sozusagen Brexit Applaus dann auch mit dabei.

    Heiko Gossen (39:00)
    bisschen

    Erleichterung. Das kann mag sein, das mag ich nicht ausschließen. Ich höre aber raus, es gibt jetzt seitens der DSK, aber auch bei Ihnen jetzt keine Ambitionen auf dieses Urteil hin, Webformulare von Unternehmen im Zuständigkeitsbereich oder so aktiv zu prüfen, aktiv Kontrollen jetzt da draus abzuleiten, die höre ich da nicht raus, liege da richtig?

    MICHAEL WILL (39:03)
    Ja.

    Nein, davon kann ich nichts berichten. Für meine Aufsichtsbehörde kann ich sagen, ich würde das nur dann aufgreifen, wenn wir dazu eine konkrete Beschwerde haben. Im Moment sehe ich für uns andere Prioritäten.

    Heiko Gossen (39:39)
    Abschließend was wäre vielleicht Ihre Empfehlung an Datenschutzbeauftragte im Unternehmen, ja weiten Teil unserer Zuhörerschaft darstellen. Wie sollten die aus Ihrer Sicht am besten jetzt damit umgehen? Wie sollten sie vorgehen?

    MICHAEL WILL (39:54)
    diesem Podcast hören, genau auf die Differenzierungen, die wir herausgearbeitet haben, achten, hoffentlich gut herausgearbeitet haben und sich dann die Frage stellen, ist mein Unternehmen denn tatsächlich in einer diesem Eisenbahnunternehmen vergleichbaren Situation? Wenn da noch Vergleichbarkeit besteht, weil wir tatsächlich bei einer

    jetzt nach uns Erbeider empfinden. Rechtlich will ich das nicht abschließend bewerten. Eigentlich unzeitgemäßen alleine Männlein-Weiblein-Anfrage, Herr- und Frau-Situation sind, dann ist vielleicht Zeit darüber nachzudenken und sich die erste Option einer Verteidigung aufzubauen, mit dem Feld andere den Weg zu der heute entwickelten voraussetzungslosen Widerspruchslösung aufzumachen.

    Gut wäre dann noch einen weiteren Blick auf meine Informationspflichten zu werfen und sich zu fragen, sagen wir da etwas über berechtigte Interessen im Zusammenhang mit diesem Datum? Dann wird das Bild rund. Solche 6.1f-Modell haben wir festgestellt. E G Rechtsprechung ist an der Stelle sehr, sehr mittlerweile und das ist auch schlüssig so.

    Und zum Schluss wäre noch ein Blick, wenn wir so ein 611-Modell haben, kein Einwilligungsmodell, dann natürlich auf die Widerspruchsmöglichkeit wichtig. Dann wäre es gut, dem Webseitenbauer und allen anderen zu erklären, dass diese Prozesse bitte intervenierbar sein müssen, damit ich solche Widersprüche auch tatsächlich sachgerecht prüfen kann. Das wären die drei Schritte, die ich letztlich anempfehlen würde.

    Heiko Gossen (41:40)
    herzlichen Dank. Haben wir aus Ihrer Sicht noch was Wichtiges vergessen in Bezug auf diese Entscheidung? wir irgendwas, habe ich was vergessen anzusprechen, was Ihnen aber noch auf dem Herzen liegt dabei?

    MICHAEL WILL (41:50)
    Nein, es ist, glaube ich, die Entwicklung der Rechtsprechung vor Augen zu führen, dass 6.1f jetzt keine simple Verarbeitungserlaubnis ist. Sie ist wichtig, aber sie ist mit jetzt mittlerweile immer mehr Fragestellungen verbunden. Ich würde aber gleichzeitig sehr deutlich davor warnen, zu sagen, es gibt eine Hierarchie, es gibt ein Ranking.

    der Verarbeitungserlaubnisse. Ich warte auf den Moment, wo die E EGH-Rechtsprechung das nochmal aufgreift. Wir sagen es ja beispielsweise in den 6.1.F-Guidelines sehr, sehr deutlich. Da gibt es keine Hierarchie, sondern es ist einfach ein anspruchsvoller Verarbeitungserlaubnis. Das wäre die Quintessenz für heute und ich glaube, die Facetten dazu haben wir in den zurückliegenden Minuten sehr, sehr herausgearbeitet. Zur Not einfach nochmal zurückspulen.

    Heiko Gossen (42:47)
    Genau, das ist immer ein guter Tipp. Ganz herzlichen Dank, Herr Will, ich kann das nur absolut bestätigen. Ich werde auch nicht müde, das immer wieder zu sagen, dass man bei den berechtigten Interessen sehr gut, sehr sauber arbeiten muss, auf was das Abwägen nachher geht. Darum geht, dass man das auch sauber dokumentiert, weil da ist im Zweifelsfall nachher wirklich der Zündstoff drin, wenn man das nicht vernünftig …

    MICHAEL WILL (43:09)
    Ich denke am Ende, dass das auch eine wunderbare erzieherische Funktion hat, das, was wir beide als unzureichend bewerten, nämlich das bloße nützliche Datenverarbeiten, weil es nett ist, weil es schon mal zu irgendwas gut sein könnte. Das vermeiden wir durch einen solchen sorgfältigen Prozess.

    ist für mich ein bisschen sozusagen die Meter und methodische Ebene der Entscheide.

    Heiko Gossen (43:34)
    Ja, kann ich voll unterstützen. daher freut mich, dass wir da am Ende auch auf jeden Fall mit einem Konsens rausgehen. Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Zeit, aber insbesondere natürlich auch für Ihre Sichtweise und Ihre Einschätzung aus Sicht einer Aufsichtsbehörde.

    Wünsche Ihnen alles Gute. Unseren Zuhörern kann ich natürlich nur raten, das zu beherzigen, auf der anderen Seite gerne auch in Austausch zu treten mit uns. Wir verlinken in den Show Notes wieder die Seite zur Themenfolge. Da sind auch gerne Kommentare gewünscht, wer dazu noch was beizutragen hat. Und ansonsten bleibt uns gewogen und auf bald.

    MICHAEL WILL (44:19)
    Herzlichen Dank für das spannende Gespräch. Alles Gute!