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BVerfG stärkt Personalakteneinsicht – DS News KW 17/2026

    migosens Podcast
    Moderation:
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    Heiko Gossen
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    Julia Kriwett

    Was ist in der KW 17 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant?

    • Sicherheitslücken bei der Altersüberprüfung in der EU
    • Verwaltungsgericht Düsseldorf konkretisiert Datenschutz bei E-Mail-Übermittlung (VG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026, Az. 29 K 7351/23 (BeckRS 2026, 6440)
    • „Kopie“ nach Art 15 Abs 3 DSGVO ist eine Reproduktion der personenbezogenen Daten OGH 6 Ob 170/25f
    • Grenzen der kirchlichen Autonomie im Bereich der Datenschutzrechte am Arbeitsplatz (BVerfG Beschluss vom 20.03.2026 2 BvR 211/25)
    • Datenpanne bei der französischen Identitätsdatenbank
    • Dreimonatige IP‑Adressspeicherung stößt auf erhebliche Bedenken
    • Kurios: Geldstrafe für Rentner nach Zerstörung von Überwachungskameras AG Wippenfürth Urteil vom 18.03.2026 4 Cs-922 Js 6091/24-522/24

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    Transkript zur Folge:

    Kann ich die nochmal machen?
    Ja klar kannst du die nochmal machen. Du kannst die auch nochmal locker machen.
    Ja, sorry, das war jetzt irgendwie so ein Strudel, der fassbler.
    Denk dran, erzähl es mir.
    Ja.
    Erzähl es mir, okay?
    Okay.
    Und los.
    Herzlich willkommen zum Datenschutz-Talk, eurem wöchentlichen Datenschutz-Update der Migosense.
    Wir starten wieder mit euch gemeinsam ins Wochenende. Heute ist Freitag, der 24.
    April 26, Redaktionsschluss, wie immer um 10 Uhr. Mein Name ist Heiko Gossen.
    Und ich bin Julia Kriwert.
    Wir schauen wieder mit euch gemeinsam zurück in die Woche und was datenschutzrechtlich
    alles so relevant war. Wir haben einiges dabei heute, Julia.
    Wie sieht es bei dir aus? Was hast du auf der Liste?
    Ich habe heute dabei Sicherheitslücken bei der EU-App zur Altersüberprüfung,
    ein OGH-Urteil zur DSGVO-Auskunft,
    ein Datenleck bei der französischen Aufsichtsbehörde und die Zerstörung von
    Überwachungskameras auf einem Müllplatz. Was hast du denn dabei, Heiko?
    Letzteres klingt schon sehr kurios.
    Ich habe zwei Entscheidungen dabei.
    Einmal vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zum Thema Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
    Dann schaue ich auf ein Bundesverfassungsgerichtsentscheidung über das kirchliche
    Selbstbestimmungsrecht versus Auskunftsansprüchen nach DSGVO.
    Und ich hätte dann noch was zu dem neuen Vorhaben der Bundesregierung,
    zu einer neuen Vorratsdatenspeicherung.
    Wir werden dieses Thema einfach nicht los. Und last but not least haben wir
    natürlich für euch auch Veröffentlichungen und Veranstaltungen im Gepäck.
    Und damit, Julia, würde ich sagen, feuerfrei.
    Gerne. Die EU-Kommission will den Jugendschutz im Netz mit einer neuen App zur
    Altersverifikation stärken.
    Nutzer sollen damit ihr Alter nachweisen können, ohne dabei ihre Identität oder
    unnötig viele personenbezogene Daten offenzulegen.
    Gerade für Plattformen mit jugendgefährdenden Inhalten könnte eine solche Lösung
    ein wichtiger Baustein sein.
    Kurz nach der Vorstellung geriet das Projekt jedoch stark in die Kritik.
    Sicherheitsforscher zeigten auf, dass sich zentrale Schutzmechanismen offenbar
    sehr leicht umgehen lassen.
    Nach den Berichten konnten Pinschutz, Ratenbegrenzung und biometrische Authentifizierung
    manipuliert oder deaktiviert werden.
    Außerdem besteht die Sorge, dass sensible Informationen unzureichend geschützt
    auf dem Endgerät verbleiben.
    Die EU-Kommission verweist darauf, dass es sich um eine Demo,
    also noch nicht um das finale Bürgerprodukt, handele.
    Positiv hervorzuheben ist dabei, dass der Quellcode offen einsehbar ist und
    Open Source somit unabhängige Prüfungen und schnelle Fehleraufdeckung ermöglicht.
    Ich hatte ja, wir hatten die Meldung ja gerade erst, dass die EU diese App plant
    und ich hatte es auf der Zunge liegen zu sagen,
    hoffentlich machen sie es besser als andere Bundes-Apps und öffentlich bereitgestellte
    Anwendungen, was die Sicherheit angeht.
    Offenbar kriegt man das auch auf EU-Ebene noch nicht so richtig gut hin.
    Ich verstehe es ehrlich gesagt auch nicht.
    Ich verstehe nicht, warum man sowas nicht vorher, wie gesagt, sauber prüft.
    Aber naja, vielleicht bin ich da auch zu voreilig jetzt, wenn Sie sagen,
    naja, es war ja nur eine Demo.
    Dann ist ja gut, dass Sie jetzt diese Hinweise haben, was alles noch verbessert
    werden muss, bevor das Ganze dann wirklich veröffentlicht als Live-Produkt veröffentlicht wird.
    Das stimmt.
    Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
    nicht zwingend erforderlich ist, wenn nur Daten mit geringem Risiko verarbeitet werden.
    Der Kern der Entscheidung ist also, dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei
    der Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail nicht per se zwingend erforderlich ist.
    Das Gericht hat, wenig überraschend, klargestellt, dass sich das erforderliche
    Schutzniveau nach Artikel 32 DSGVO
    natürlich am konkreten Risiko der Datenverarbeitung orientieren muss.
    Im konkreten Fall hat das Gericht die Verarbeitung also als risikoarm eingeordnet,
    da lediglich der Name des Betroffenen übermittelt wurde.
    Und daraus folgt, dass eine übliche Transportverschlüsselung in vielen Fällen
    natürlich als ausreichend gesehen werden kann.
    Das Gericht hat außerdem nochmal betont, dass die bloße theoretische Möglichkeit
    eines unbefugten Zugriffs noch kein erhöhtes Risiko begründet.
    Und in dem Fall war, fand ich zumindest ganz interessant, für den Kläger ist
    wohl wegen Gefahr für Leib und
    Leben eine Sperre im Melderegister nach 51 Bundesmeldegesetz angeordnet.
    Aber auch hier, diese bestehende Auskunftssperre im Melderegister hat vor Gericht
    nicht gereicht und wurde nicht als Argument für ein höheres Schutzniveau gewertet.
    Vor diesem Hintergrund hat das Gericht also entschieden, dass eine Transportverschlüsselung
    hier in dem Fall ein angemessenes Schutzniveau war.
    Und kurz zum Sachverhalt vielleicht noch. Es ging hier um Verkehrsunfall,
    bei dem ein Busunternehmen die
    Daten des Geschädigten an seine Haftpflichtversicherung übermittelt hatte.
    Also per E-Mail natürlich im Rahmen der Schadensabwicklung. Und der Betroffene,
    obwohl er vorher auf seine besonderen Schutzbedürfnisse hingewiesen hatte,
    hatte er das dann als unzureichend erachtet und hatte dann die Aufsichtsbehörde
    kontaktiert und verlangte aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen das Unternehmen.
    Die Aufsichtsbehörde sah keinen Verstoß, lehnte die Maßnahmen ab.
    Das Gericht in diesem Fall auch nicht.
    Ich meine, es wäre nicht das erste Urteil in diese Richtung, was wir haben.
    Ich finde es aber nochmal ganz hilfreich, wie gesagt, dass wir hier nach wie
    vor auch von Aufsichtsbehörden und auch von Gerichten eine Art Feststellung haben,
    dass eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung keine pauschale Forderung sein kann bei
    der Vermittlung personenbezogener Daten, sondern dass natürlich die Transportverschlüsselung
    auch für bestimmte Arten von Daten ausreichend ist.
    Aber, und das halte ich nochmal für ganz wichtig, die muss natürlich sichergestellt sein.
    Also Pläne ohne Verschlüsselung, glaube ich, da sind wir uns auch alle einig.
    Das wird wahrscheinlich dann bei keiner Gerichtsverhandlung wirklich überzeugen.
    Der österreichische oberste Gerichtshof hat sich erneut mit dem Auskunftsrecht
    nach Artikel 15 DSGVO befasst.
    Im konkreten Fall verlangte eine Klägerin von der Stadt Wien Gesundheitsdienst
    die Übermittlung einer Kopie sämtlicher personenbezogener Daten,
    die dort über sie verarbeitet wurden.
    Sie war der Ansicht, die bereits erteilte Auskunft sei unvollständig,
    weil ihr bestimmte im Auskunftsschreiben erwähnte Dokumente,
    etwa ein Antrag auf Krankenstand oder einen Laborbefund, nicht übermittelt worden
    seien. Die Vorinstanzen,
    Wie sind die Klage ab? Auch der OGH liest die Revision nicht zu.
    Entscheidend war dabei, Artikel 15 Absatz 3 DSGVO begründet zwar ein Recht auf
    eine Kopie der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden.
    Dieses Recht bedeutet aber nicht automatisch, dass ganze Dokumente als solche herauszugeben sind.
    Der OGH knüpft dabei an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
    Danach bezieht sich der Begriff Kopie nicht auf das Dokument selbst,
    sondern auf die personenbezogenen Daten, die darin enthalten sind.
    Ganze Dokumente oder Dokumentenauszüge müssen nur dann bereitgestellt werden,
    wenn dies erforderlich ist, um die Daten verständlich zu machen oder um der
    betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Datenschutzrechte zu ermöglichen.
    Genau daran scheiterte die Revision.
    Die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, warum die bereits beauskunfteten
    Daten ohne die zugrunde liegenden Dokumente unverständlich seien oder warum
    die Übermittlung der Dokumente zur Ausübung ihrer DSGVO-Rechte unerlässlich wäre.
    Die Entscheidung bestätigt, dass das Auskunftsrecht nach Artikel 15 kein allgemeines
    Akteneinsichtsrecht ist.
    Betroffene Personen haben Anspruch auf vollständige, verständliche und auch
    originalgetreue Informationen über ihre personenbezogenen Daten.
    Daraus folgt aber nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Herausgabe vollständiger
    Dokumente, Aktenbestandteile oder interner Unterlagen.
    Ich finde das ein hervorragendes Urteil als Vorbereitung auf meine nächste Meldung.
    Ich meine, im Wesentlichen ist natürlich auch das, was der OGH hier entschieden
    hat in Österreich oder nochmal ausgeführt hat, entdeckungsgleich mit unserem
    Verständnis ja auch, was die OGH-Rechtsprechung
    angeht und auch die BGH-Rechtsprechung hier in Deutschland.
    Aber ich finde trotzdem ist es ganz gut, auch in Österreich hier vielleicht
    nochmal eine Referenz zu haben, wenn es in Unternehmen entsprechende Urteile
    oder Anforderungen von Betroffenen dann gibt.
    Aber wie gesagt, hervorragende Vorbereitung, nämlich ich habe jetzt einen Fall,
    der knüpft sozusagen mal die andere Seite auf, wann ist denn vielleicht etwas
    für einen Kontext relevant und wann ist auch ein gesamtes Dokument oder zumindest
    ein längerer Auszug vielleicht relevant.
    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich klargestellt, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
    eine Einschränkung von Auskunftsansprüchen nicht ohne weiteres rechtfertigt.
    Im Kern hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde einer evangelischen
    Kirchengemeinde erst gar nicht zur Entscheidung angenommen.
    Ich würde aber in dem Fall jetzt mal kurz den Ausgangsfall schildern,
    weil dann versteht man es vielleicht ein bisschen besser.
    Eine Kirchenmusikerin hatte über Jahre hinweg versucht, Einsicht in ein Protokoll
    einer nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats zu bekommen.
    Denn in dieser Sitzung ging es um ihre berufliche Situation,
    um ihren weiteren Einsatz und auch um gewisse Unzufriedenheiten,
    die es wohl in der Kirchengemeinde mit der Ausübung ihrer Tätigkeit gab.
    Die kirchlichen Gerichte hatten ihr diesen Anspruch aber zunächst verweigert.
    Erst vor den staatlichen Arbeitsgerichten und
    letztlich dann auch vor dem Bundesarbeitsgericht hatte sie aber Erfolg.
    Die Kirchengemeinde wollte sich jetzt wiederum dann dagegen mit einer Verfassungsbeschwerde
    wehren und argumentierte unter anderem dann mit dem Schutz der internen Meinungsbildung
    und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht.
    Aber die vorangegangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bleibt nun bestehen,
    denn die hatte die Kirchengemeinde verpflichtet, der ehemaligen Mitarbeiterin
    Einsicht in das Protokoll dieser nicht öffentlichen Sitzung zu gewähren bzw.
    Natürlich eine entsprechende Kopie herauszugeben.
    Die Kirchengemeinde hatte wie gesagt versucht, das jetzt vom Bundesverfassungsgericht
    nochmal anzufechten, ist aber gescheitert und jetzt kommen wir nochmal zum datenschutzrechtlichen
    Teil, den ich auch interessant fand war.
    Das Bundesarbeitsgericht hat hier nochmal klargestellt und sehr stark darauf
    abgezielt auf den sogenannten materiellen Personalaktenbegriff.
    Also nicht, ob ein Dokument formal in der Personalakte drin ist,
    sondern ganz konkret, was steht drin und gehört es damit sozusagen zur materiellen Personalakte.
    Konkret, sagt das Gericht für das Einsichtsrecht, kommt es darauf an,
    ob ein Dokument die persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse des Beschäftigten
    betrifft und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht.
    Denn Beschäftigte haben laut kirchlicher Anstellungsordnung,
    das ist hier das zugrunde liegende Gesetz,
    das Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten und dieses vollständig
    wird dann auch bewusst weit verstanden.
    Den Sinn dahinter formuliert das Bundesverfassungsgericht auch nochmal klar.
    Niemand soll das Gefühl haben, Objekt einer intransparenten Bewertung zu sein.
    Beschäftigte sollten wissen, was über sie dokumentiert ist und sie sollten die
    Möglichkeit haben, sich gegen falsche oder unvollständige Darstellungen zu wehren.
    Genau deshalb, so das Gericht, müssen grundsätzlich alle Vorgänge offengelegt
    werden, die das Arbeitsverhältnis betreffen.
    Selbst wenn sie ursprünglich dann in einem ganz anderen Kontext entstanden sind,
    wie hier in einem nicht öffentlichen Gremiensitzung.
    Für die Praxis, glaube ich, kann man da nochmal mitnehmen, dass man wirklich,
    wie gesagt, auch bei internen Dokumenten, gerade Protokollen aus Sitzungen und
    so weiter, prüft, ob die Teil der Personalakte sind und wenn sie sich dann natürlich
    inhaltlich mit der Person beschäftigen,
    dann auch gegebenenfalls Teil einer Auskunft
    dann nicht nur bei einer Personalakteneinsichtsforderung ist, sondern,
    wie gesagt, und hier würde ich dann die Brücke zur DSGVO schlagen,
    das natürlich übertragbar ist dann auch auf Auskunftsrechte nach der DSGVO,
    Weil in solchen Fällen natürlich die personenbezogenen Informationen durchaus
    vom Kontext auch abhängig sind.
    Also das, was wir auch von der EuGH-Rechtsprechung haben. Da,
    wo der Kontext relevant ist, da muss ich gegebenenfalls Dokumente oder Auszüge
    aus Dokumenten ja auch im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach 15 DSGVO mit beauskunften.
    Jetzt habe ich ziemlich lange gesprochen, Julia. War das nachvollziehbar oder
    habe ich dich abgehängt?
    Ich fand es sehr nachvollziehbar.
    Okay, dann hoffe ich, dass es unseren Zuhörern auch so geht.
    Sonst schickt mir gerne einen Kommentar, dass ich das beim nächsten Mal irgendwie
    noch ein bisschen einkürze.
    Manche Themen brauchen ihre Zeit. In Frankreich ist es zu einem erheblichen
    Sicherheitsfall bei der Behörde für abgesicherte Ausweise gekommen.
    Die zuständige Behörde ANTS hat bestätigt, dass Daten von rund 12 Millionen
    Online-Konten betroffen sind.
    In französischen Medien ist sogar von einem Angebot mit bis zu 19 Millionen
    Datensätzen auf dem Schwarzmarkt die Rede.
    Ob diese höhere Zahl zutrifft, ist bislang allerdings unklar.
    Nach Angaben der Behörde umfasst der Vorfall unter anderem Benutzernamen,
    Anrede, Vor- und Nachnamen, E-Mail-Adressen, Geburtsdaten sowie Kontonummern.
    Bei einem Teil der Betroffenen sollen zusätzlich Postadresse,
    Geburtsort und Telefonnummer betroffen sein.
    Besonders sensibel ist hierbei natürlich der Kontext. Die Behörde ist für Reisepässe,
    Personalausweise, Führerscheine, Aufenthaltstitel und weitere amtliche Dokumente zuständig.
    Nach aktuellem Ermittlungsstand sollen jedoch keine beigefügten Antragsdokumente
    oder biometrischen Daten abgeflossen sein.
    Selbst wenn hier keine Ausweiskopien oder biometrischen Daten betroffen sind,
    ist das Ganze natürlich für die betroffenen französischen Bürger sehr relevant,
    da die abgeflossenen Daten sehr gut für Phishing, Identitätsdiebstahl,
    Social Engineering oder halt auch Betrugsversuche genutzt werden können.
    Also, Obacht in Frankreich.
    Ganz genau.
    Wunderbar. Ja, ich hatte es schon angekündigt, Vorratsdatenspeicherung die x-te.
    Ich weiß gar nicht mehr wie viele.
    Die Bundesregierung hat zumindest die verpflichtende Speicherung von IP-Adressen
    erneut geplant und damit eine neue Variante der Vorratsdatenspeicherung eingebracht,
    die aber, oh Wunder, wieder rechtliche Zweifel auslöst.
    Der Entwurf sieht diesmal vor, dass Internetanbieter IP-Adressen aller Nutzer
    für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten speichern sollen.
    Diese Daten sollen Strafverfolgungsbehörden helfen, natürlich Anschlussinhaber
    bei Online-Straftaten zu identifizieren.
    Die Bundesregierung stellt den Ansatz als gezielte und verhältnismäßige Maßnahme dar.
    So ein bisschen vorbereitend hat man das Gefühl, sie betont natürlich,
    dass keine umfassenden Verkehrs- oder Bewegungsprofile entstehen sollen und
    auch Kommunikationsinhalte nicht gespeichert werden sollen.
    Ich glaube, das war bei den letzten Entwürfen auch nicht der Fall, aber gut.
    Die Kritik konzentriert sich natürlich vor allem auf die rechtliche Zulässigkeit wieder.
    Frühere Modelle der Vorratsdatenspeicherung scheiterten bekannterweise ja nun
    mehrfach an den europärechtlichen Vorgaben.
    Also auch bei diesem Entwurf bleibt natürlich bestehen, die Zweifel bestehen,
    ob die geplante IP-Speicherung jetzt mit den Vorgaben des EuGH vereinbar sind.
    Verbände wie ECO sehen natürlich eine erneute anlasslose Vorratsdatenspeicherung,
    die die EuGH-Vorgaben verfehle.
    Auch die Bundesdatschutzbeauftragte bezweifelt hier an einer validen Begründung
    und hält zwei bis drei Wochen für ausreichend. Und Oppositionspolitikerinnen
    sprechen dann von einem Frontalangriff auf digitale Grundrechte.
    Also wir sehen, die Diskussion konzentriert sich erneut auf die Frage,
    ob eine solche Datenspeicherung grundrechtskonform ausgestaltet werden kann,
    beziehungsweise diesmal ist.
    Dass sie das sein kann, sehen wir in Frankreich, da gab es ja entsprechende Regelungen.
    Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, waren die aber sehr fokussiert auf
    die Sicherheitsthemen, nationale Sicherheit und so weiter.
    Meines Erachtens geht der Entwurf hier auch wieder darüber hinaus. Also wir werden sehen.
    Im Moment befindet der Entwurf sich doch im parlamentarischen Verfahren,
    ist also noch nicht beschlossen.
    Wir werden also sehen, ob es überhaupt am Ende dann eine Mehrheit dafür gibt.
    Ein Rentner fühlte sich durch Ring-Kameras auf dem gemeinsamen Müllplatz seiner
    Eigentümergemeinschaft überwacht.
    Die Kameras waren per Mehrheitsbeschluss installiert worden,
    allerdings gegen seinen Willen.
    Und dieser Rentner fühlte sich dann davon gestört, da er der Meinung war,
    dass sein nahegelegenes Wohnhaus von den Kameras erfasst werden würde.
    Nach längerer Streitigkeit griff der Mann dann schlussendlich zum Hammer.
    Zwei der Kameras wurden dabei beschädigt und landeten im Müll.
    Vor Gericht räumte er ein, die Geräte abgemacht zu haben.
    Zeugen hatten ihn allerdings dabei beobachtet, wie er die Kameras mit dem Hammer bearbeitete.
    Das Amtsgericht Wippenfelt sah darin eine Sachbeschädigung und verhängte eine
    Geldstrafe von 1200 Euro.
    Eine unzulässige Überwachung des Mannes erkannte das Gericht dabei nicht.
    Sein Haus war nämlich nur auf einem Kamerabild und dort lediglich weit im Hintergrund
    zu sehen, sodass man Vorgänge im Haus oder auf seinem Grundstück nicht erkennen konnte.
    Also, auch wenn Kameras auf Gemeinschaftsflächen, wie wir wissen,
    datenschutzrechtlich problematisch sein können, auch gerne mal ein Streitpunkt
    sind, rechtfertigt das keine Selbsthilfe.
    Also, wer sich überwacht fühlt, dem ist weiterhin empfohlen,
    rechtliche Schritte zu nutzen und nicht den Hammer.
    Ja.
    Glaube ich, ist auch, wenn man das Gefühl hat, von Tesla Autos überwacht zu
    werden, wahrscheinlich keine gute Idee, sich da selber dran zu schaffen zu machen.
    Lieber nicht.
    Besser nicht. Kommen wir zu unserer Rubrik Veröffentlichungen und Veranstaltungen.
    Ich hätte einmal die französische Datenschutzaufsicht Knill.
    Die hat nämlich jetzt im April etwas zu Tracking-Pixeln E-Mails herausgegeben
    und dabei erklärt, welche Informationspflichten und Einwilligungsanforderungen
    für Unternehmen gelten.
    In der Veröffentlichung wird gezeigt, wie Tracking-Pixen natürlich funktionieren
    und welche personenbezogenen Daten sie beim Öffnen einer E-Mail erfassen können.
    Außerdem wird dann nochmal darauf eingegangen, wann eine Einwilligung erforderlich
    ist, was bei den Datenschutzhinweisen zu beachten ist und so weiter.
    Ich habe es mir im Detail noch nicht angesehen. Ich denke aber,
    es ist etwas, was natürlich auch in Deutschland genauso relevant ist.
    Und wie gesagt, wer da noch auch über die deutschen Aufsichtsbehördenmeinungen
    hinaus gucken will, der schaut da gerne rein.
    Den Link packen wir natürlich in die Shownotes. und dann hätten wir noch zwei
    Webinarangebote in eigener Sache.
    Wir haben ja neben dem Bereich Datenschutz dann noch das Team,
    Informationssicherheit und wir haben noch das Team WorkSmart bei uns hier in
    der Migosense für alle, die sich mit der Migosense noch nicht so genau auseinandergesetzt
    haben, was ich natürlich eigentlich erwarte, wenn man unseren Podcast hört.
    Also der Bereich WorkSmart macht auch regelmäßig Webinare und wie gesagt,
    haben wir heute nochmal zwei für euch, empfehlenswerte und vor allen Dingen
    auch kostenfreie Webinare mit dabei.
    Hier haben wir einmal internationale Fachkräftegewinn, rechtssicher und nachhaltig,
    28.04.09.30 bis 10.50 Uhr, zusammen mit Alexander Wohlfahrt von der Avitea Group.
    Viele Unternehmen wissen, dass internationale Talente ein wichtiger Teil der
    Lösungen im Fachkräftemangel sind.
    Und in dem Webinar geht es dann um Fragen wie, wie gelingt die Integration schnell
    und rechtssicher, wie vermeiden wir bürokratische Hürden und wie schaffen wir
    eine Zusammenarbeit, die wirklich funktioniert.
    Außerdem wird es eine neue Webinar-Reihe geben, die sich R3 nennt,
    Recht, Realität, Reflexion.
    In der ersten Folge geht es um das Thema Low-Performance und hier zeigen die
    Referenten mit unserer Kollegin Elisa Messerschmidt zusammen,
    welche rechtlichen Voraussetzungen für Kündigungen und andere Maßnahmen gelten
    und welche nichtrechtlichen auch, ich nenne es mal Outside-the-Box-Ansätze,
    Arbeitgeber nutzen können, um handlungsfähig zu bleiben, bevor Low-Performance zum Rechtsfall wird.
    Ich glaube, das ist auch etwas, was sicherlich viele Unternehmen immer wieder mal betrifft.
    Das erste Webinar dieser Reihe zu diesem Thema findet dann am 20.
    Mai statt, von 11 bis 11.45.
    Die Links zur Anmeldung und mit mehr Details findet ihr natürlich in den Shownotes.
    Damit haben wir für heute alles drin, Julia. Oder hast du noch was gefunden?
    Gibt es noch irgendeine Breaking News?
    Nee, da haben wir alles abgehandelt.
    Wunderbar. Dann vielen Dank.
    Danke dir.
    Und euch entlasten wir damit ins Wochenende. Wir wünschen euch ein schönes Selbiges.
    Bleibt uns gewogen und auf bald.
    Bis dann, schönes Wochenende.