Zum Inhalt springen

USA-Reisen nur noch mit Wegwerfhandys – DS News KW 16/2025

    DS-Talk KW 16
    Moderation:
    avatar
    Heiko Gossen
    avatar
    Laura Droschinski

    Was ist in der KW 16 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant?

    • 1. Themenfolge 2025 mit Michael Will
    • LG Hamburg (Beschluss vom 04.03.2025, Az. 625 Qs 6/25 OWi (juris)): Bußgeldverfahren, Bewilligung der Herausgabe von Teilen des erlassenen Bußgeldbescheids
    • Schutz personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen
      EuGH (Urteil vom 07.03.2024 –C-740/22, Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 und Art. 86 DSGVO)
    • Facebook & Instagram: Widerspruchsmöglichkeiten bei Metas KI-Training jetzt prüfen
    • DPC leitet offizielle Untersuchung gegen X ein: KI-Chatbot Grok
    • EU-Kommission:USA-Reisen nur noch mit Wegwerfhandys

    Empfehlungen:

    • Fragebogen zur europaweiten Prüfaktion zum Recht auf Löschung ist online
    • Gegenstand öffentlicher Konsultation: Leitlinien 02/2025 zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Blockchain-Technologien
    • Aktualisierung der Hilfeseite zu TikTok: Checkliste zum Einsatz von Tik Tok für öffentliche Stellen

    Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/

    Twitter: https://twitter.com/DS_Talk

    Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/

    (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/)

    Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/

    Folge hier kommentieren: https://migosens.de/usa-reisen-nur-noch-mit-wegwerfhandys-ds-news-kw-16-2025/↗

    Transkript zur Folge: Okay, wir laufen. Also das Band läuft. Nein, es ist gar kein Band. Was habe ich jetzt gemacht? Was hast du gemacht? Du hast aber, Entschuldigung, alles weg, Internet gelöscht. Es ist wieder da. Gut, danke schön. Bitte, gerne. Legen wir los. Herzlich willkommen zum Datenschutz-Talk, eurem wöchentlichen Datenschutz-Update. Heute ist Donnerstag, der 17. April 2025. Mein Name ist Heiko Gossen und ich begrüße meine wunderbare Kollegin Laura Droschinski an meiner Seite. Hallo Laura. Hallo Heiko. Unser Redaktionsschluss war bereits gestern um 18 Uhr, weil wir heute sehr früh aufnehmen müssen. Denn es stehen ja die Ostertage an. Und von daher ist es natürlich auch naheliegend, dass wir nicht am Freitag veröffentlichen, weil das ist ein bundesweiter Feiertag, sondern am Donnerstag. Ihr Service-Podcast. Gut, dass wir es hier nochmal gesagt haben. Richtig. Nicht, dass einer morgen früh aus Versehen zur Arbeit fährt. Das wollen wir natürlich gerne unterstützen, dass jeder seinen freien Tag genießen kann, der ihn denn genießen darf und kann. Ich habe eine Neuigkeit, Laura, vielleicht bevor wir zu unseren Themen kommen. Oh, ein Ostergeschenk. Ein Ostergeschenk quasi. Wir werden es nicht mehr vor Ostern schaffen zu veröffentlichen, aber ich hoffe in der nächsten Woche, also in der Osterwoche, unsere erste Themenfolge für dieses Jahr. Und wie ich finde auch direkt eine zu einem spannenden Thema, was uns in den letzten Monaten hier und da ja auch schon beschäftigt hat, ist nämlich die Frage der Anrede und wann dürfen wir die denn noch erheben, wie dürfen wir sie verwenden. Und dazu habe ich niemand Geringeren als den Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, Michael Will, gewinnen können. Und wie gesagt, wenn alles gut läuft, dann gibt es die Folge im Laufe der nächsten Woche auf die Ohren. Ich persönlich freue mich sehr drauf. Das Thema haben wir ja kontrovers diskutiert, nicht nur bei uns intern, müssen wir dazu sagen, sondern natürlich auch mit unseren Mandanten, mit unseren Kunden. Ich glaube, das ist fast an keinem Datenschützer vorbeigegangen, das Thema, oder? Ich hoffe zumindest, weil es ist ja nicht ganz ohne. Also es steckt ja schon ein bisschen Potenzial drin. Wenn man es ignoriert und nicht irgendwie sich mit dem Unternehmen anschaut, hat man natürlich auch Risiken. Deswegen ist da jedem, glaube ich, Datenschützer anzuraten, dass man das sich mal anschaut. Oder die Folge hört. Besser die Folge hört. Ja. Okay. Wir haben aber ein paar Themen für heute auch. Natürlich auch, wenn es eine kurze Woche war, ist es was passiert. Absolut. Was hast du mit dabei, Laura? Trotz der kurzen Woche, du hast es schon gesagt, ist trotzdem ein bisschen was passiert. Oder wir haben ein paar Themen zusammenbekommen die letzten Tage. Zu Beginn einmal habe ich ein Urteil mitgebracht aus Hamburg zum Thema Veröffentlichung von Bußgeldbescheiden. Außerdem geht es bei mir heute noch um den Widerspruch in KI-Modelle oder die Verarbeitung der Daten in KI-Modelle bei Meta. Und ich habe das Top-Thema auf dem Zettel, nämlich inwieweit es dann erforderlich ist, mit Backwerf-Handys in die USA zu reisen. Und zu guter Letzt natürlich auch für das lange Wochenende, wie es sich gehört, ein Liesetipp. Dann hätte ich dabei einmal einen Blick auf die EuGH-Entscheidung zum Thema DSGVO und Gerichte. Was muss denn ein Gericht bei der Herausgabe von strafrechtlich relevanten Sachverhalten beachten? Dann gucken wir noch auf die irische Aufsichtsbehörde und ein Verfahren gegen die KI von Musk und auch zwei Veröffentlichungen hätte ich noch mit dabei. Dann, Laura, leg doch mal los. Ja, du hast ja schon gerade gesagt, du hast was auf dem Zettel, was Gerichte beachten müssen. Und ich habe was auf dem Zettel, was Aufsichtsbehörden beachten müssen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Denn das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Offenlegung wesentlicher Informationen eines Bußgeldbescheids datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn sie der beschwerdenführenden Person denn dienen. Der Bußgeldbescheid muss dabei jedoch nicht in Gänze zur Verfügung gestellt werden. Was ging dem Beschluss voran in Hamburg? Der Beschwerdeführer war von einer Datenschutzverletzung betroffen und wollte eben anhand der nicht veröffentlichten Bescheiddaten prüfen, inwieweit seine Rechte und Freiheiten tatsächlich verletzt wurden. Da er sich selbst in einem laufenden Klageverfahren mit dem Unternehmen befand. Wollte er die Information zur Festigung seiner Argumentation heranziehen und beantragte eben die Offenlegung des Bußgeldbescheids, wogegen man sich auf der anderen Seite wehrte. Konkret kommt nun das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss zum Ergebnis, dass die Information der betroffenen Person über den Ausgang eines Datenschutzbeschwerdeverfahrens durchaus grundsätzlich als zulässig einzustufen ist. Das Gericht macht dabei deutlich, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags handelt, wenn sie eben die betroffene Person darüber informiert, welche Maßnahmen sie aufgrund einer berechtigten Beschwerde ergriffen hat. Die Offenlegung darf dabei allerdings nicht unverhältnismäßig sein, also insbesondere darf der vollständige Bußgeldbescheid nicht ohne Prüfung pauschal weitergeleitet werden. Die Datenschutzaufsicht darf Auszüge oder Inhalte aus Verfahren mitteilen, solange dies eben zweckbezogen und verhältnismäßig erfolgt. Laut Aussage des Gerichts genügt es vielmehr, dass der Beschwerdeführer anhand der Informationen in die Lage versetzt werden kann, prüfen zu können, ob und in welcher Weise die zivilrechtlichen Ansprüche weiter durchgesetzt werden sollen. Also hier jetzt eine klassische Interessenabwägung auch für die Aufsichtsbehörden oder beziehungsweise sie kommen darum nicht herum und finde ich eigentlich ein ganz schönes Urteil, was das nochmal unterstreicht, weil begleitet uns ja auch in der Praxis an sehr, sehr vielen Stellen immer wieder abzuwägen, zu sagen, was ist zweckbezogen, was ist verhältnismäßig für meine Datenverarbeitung und ja, dass es auch hier eben nicht gilt, alle Unterlagen rüber zu schmeißen. Ja, Erforderlichkeit haben wir ja in jüngerer Zeit irgendwie immer wieder, auch bei den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Und da komme ich dann auch direkt zu. Der EuGH hat klargestellt, dass der Schutz personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilung und Vorrang vor dem Recht auf Informationsfreiheit hat. Der EuGH, also Europäische Gerichtshof, hat sich im vorliegenden Fall außerdem noch zu der Frage geäußert, ob ein nationales Gericht, das mündlich Informationen über eine strafrechtliche Verurteil zum Beispiel an Medienvertreter weitergibt. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch im Sinne der DSGVO vornimmt. Dabei hat der EuGH jetzt im Wesentlichen dann folgende Punkte hervorgehoben. Also erstens, wir müssen, wie das auch bei anderen Themen ja bisher auch schon immer gehandhabt wurde vom EuGH, den Begriff der Verarbeitung weit auslegen. Also auch eine mündliche Mitteilung kann eine Verarbeitung sein, wenn sie auf personenbezogene Daten zielt. Dann natürlich die besondere Sensibilität der strafrechtlichen Verurteilung nach Artikel 10 DSGVO, die als besonders schützenswert auch gesehen werden. Dass natürlich auch ein Gericht verantwortlicher sein kann im Sinne der DSGVO, wenn sie Daten aktiv an Dritte weitergeben. Dass wir aber auch natürlich Grenzen der Pressefreiheit hier berücksichtigen müssen. Also der journalistische Kontext rechtfertigt nicht automatisch die Verarbeitung der Daten, die durch öffentliche Stellen hier entsprechend erhoben wurden. Im Ergebnis ist es halt so, auch mündlich weitergebende personenbezogene Daten unterliegen halt der DSGVO. Das ist glaube ich ein Punkt, den wir auch sehr gut nochmal in die betriebliche Praxis übernehmen können, auch wenn das Urteil jetzt hier sich erstmal auf ein Gericht bezieht, sondern dass wir halt da natürlich daran denken, dass hier die mündliche Kommunikation kein blinder Fleck der DSGVO dann ist. Und strafrechtliche Informationen unterliegen halt besonders strengen Anforderungen. Also auch hier sollte man halt immer wieder darauf achten, zum Beispiel wenn man Führungszeugnisse von potenziellen Mitarbeitenden oder auch bestehenden Beschäftigten vielleicht zum Beispiel anfordert, dass da natürlich dann auch diese besonders sensiblen Informationen durchaus enthalten sein können und dass Datenbotsrechtlich dann auch einen besonderen Augenmerk haben sollte. Ja, ist wichtig. Besonders schutzwürdige Daten. Ganz schöne Brücke zu meinem nächsten Thema, nämlich Social Media, wo wir ja wissen, der eine oder andere teilt dort mehr, teilt dort weniger. Nein, aber im Großen und Ganzen Fotos etc. Spiegelt ja oft das Leben der einzelnen Nutzer wieder. Und jetzt ist halt bekannt geworden oder mal wieder bekannt geworden oder es wird jetzt konkret, komme ich endlich auf den Punkt, dass Meta eben öffentliche Inhalte zukünftig für KI nutzen möchte und im Zuge dessen Datenschützer und Datenschutzbehörden Nutzer dazu aufrufen zu handeln. Denn Meta will ab Ende Mai 2025 damit beginnen, die Inhalte aller volljährigen Nutzerinnen und Nutzer in Europa aus Facebook und Instagram zum Training eigener KI-Anwendungen zu verwenden. Darunter auch ältere Beiträge, Kommentare und Fotos. Das betrifft eben nicht nur zukünftige Inhalte, sondern auch rückwirkend alles, was bisher auf den Profilen öffentlich sichtbar war. Die Nutzung erfolgt ohne ausdrückliche Zustimmung, basierend auf einem berechtigten Interesse, gemäß des Artikel 6 Absatz 1 Lit FDSGVO. Meta hatte bereits, wer sich vielleicht erinnert und ich meine auch dunkle Erinnerungen zu haben, dass wir das hatten damals in den News 2024, schon mal einen ähnlichen Start geplant, diesen aber eben nach Bedenken der irischen Datenschutzaufsicht verschoben. Besonders kritisch waren damals die Fragen zur Transparenz, zur Rechtsgrundlagen und zur freiwilligen Einwilligung. Nun hat eben Meta das Verfahren zwischenzeitlich angepasst und setzt nun statt auf eine Einwilligung auf das berechtigte Interesse, wie bereits gesagt, und damit in dem Zusammenhang einer Widerspruchsmöglichkeit. Der Datenschutzbeauftragte aus Hamburg, Thomas Fuchs, empfiehlt auch in seiner Pressemitteilung diese Woche, dass allen Nutzern, die nicht möchten, dass ihre Daten für KI-Trainingszwecke verwendet werden, bis spätestens Ende nächsten Monats aktiv Widerspruch einzulegen. Hierfür hat Meta ein Widerspruchsverfahren eingerichtet, das bis Ende Mai vollständig wirkt. Danach zwar weiterhin auch möglich ist, aber man muss eben wissen, dann nur noch für zukünftige Daten. Ein späterer Widerspruch verhindert eben nicht die bereits erfolgte Nutzung der Daten, da einmal in KI-Modellen eingeflossene Daten technisch nicht mehr entfernt werden können. Vielleicht ganz interessant, in der Pressemitteilung hat Thomas Fuchs auch noch ein FAQ beigefügt, das Orientierung geben soll bei der Entscheidungsfindung und eben beschreibt, wie und in welcher Form Widerspruch einzulegen ist. Für die Praxis wieder, glaube ich, können wir wieder gut ableiten, Datenschutz frühzeitig einbinden, also Unternehmen, die auf KI-Modelle setzen oder KI-Projekte umsetzen wollen, hier schon früh eben datenschutzrechtliche Aspekte mit aufzunehmen. Transparente Informationen, aber auch effektive Widerspruchsverfahren machen sicherlich Sinn, hier auch mal ein Augenmerk drauf zu haben. Opt-out-Lösungen können natürlich auch mal überlegt werden, dann im Weiteren, wie das halt für die Nutzer besonders freundlich gemacht werden kann. Und ja, man sollte halt für die KI-spezifischen Szenarien vorbereitet sein, oder? Wir haben immer wieder das Thema Betroffenenrechte, Löschpflichten, was ja durchaus wir Herausforderungen haben beim Thema KI. Am Ende ist ja immer die Frage, die wir ja schon häufiger diskutiert haben, auch nochmal in unserer Silvester-Show, ist halt das, was nachher in so einem Modell drin ist, sind es noch personenbezogene Daten? Und dann gelten natürlich genau diese Herausforderungen. Nochmal hier ganz kurz zu der Pressemitteilung. Es hört sich jetzt so an, als wenn tatsächlich das auch dann vorher mit Herrn Fuchs abgestimmt wurde und dort ist halt in irgendeiner Form auch nur eine Freigabe oder zumindest halt mal irgendwie jetzt anscheinend kein Gegenwind mehr von der Aufsichtsbehörde gibt. Genau, also er sagt halt ganz klar, es wird umgesetzt und Widerspruchslösung ist halt das, was er halt eben mit unterstützt. Ja, die, und damit komme ich zu meiner nächsten Meldung, scheint es bei X nicht vorhergegeben zu haben, denn die irische Datenschutzaufsicht leitet ein Verfahren gegen X wegen KI-Datentrainings ein. Damit steht nun auch GROC, wie zuvor schon JGPT, unter datenschutzrechtlicher Beobachtung in der EU. Denn am 11. April hat die irische Datenschutzbehörde DPC eine offizielle Untersuchung gegen X eingeleitet. Der Fokus liegt auf der Nutzung öffentlich zugänglicher EU-Beiträge auf der Plattform X, die für das Training des KI-Modells GROC entsprechend auch genutzt werden sollen. Die entscheidende Frage ist hierbei dann auch, ob das Training mit personenbezogenen Daten ohne die Einwilligung zulässig war. Natürlich hier, auch weil es halt um die europäischen Beiträge geht, natürlich insbesondere dann auch im Lichte der DSGVO. Wer Grog noch nicht kennt, Grog ist ein Produkt von XAI, ebenfalls einem Unternehmen von Elon Musk, das halt ähnlich wie OpenAI oder DeepSeek generative KI-Modelle entwickelt. Musks Firma hinter Grog, also XAI, hat dafür extra in den letzten Monaten bei einem internen Aktien-Deal innerhalb des Konzerngeflechts, nämlich die Plattform X, geschluckt, um unter anderem halt damit auch das Training von Grog mit den Nutzerdaten rechtlich zu vereinfachen. Bereits im August 2024, also ähnlich wie du gerade eben auch schon für Meta berichtet hast, hatte die DPC auch schon ein Verfahren gegen X eröffnet und damals stimmte X halt nach einem Rechtsstreit dann auch vor den irischen Gerichten zu, die Verwendung von Daten der europäischen Bürger für das KI-Training zumindest vorübergehend auszusetzen. Das scheint aber zumindest mal Neub damals nicht gereicht zu haben und die reichten dann entsprechend auch Beschwerden in mehreren europäischen Mitgliedstaaten dann gegen X ein und das ist jetzt quasi der aktuelle Stand und wir werden jetzt natürlich abwarten müssen, wie hart die DPC dann auch gegen X vorgeht. Nach neu ist es wohl so, dass sie halt nach wie vor befürchten, dass die DPC hier doch eher mit Samthandschuhen wieder mal zupackt, statt mit der festen Eisenhand. Ja, aber dem Gossip wollen wir uns nicht hingeben. Nein, natürlich nicht. Aber wie gesagt, GROC war jetzt mir auch noch nicht so ganz geläufig, dass die da auch sehr aktiv an generativen Modellen entwickeln. Aber es ist natürlich naheliegend, dass sie dann auch die Daten verwenden wollen, die sie haben. So ist es. Ja, kommen wir zu unserem Top-Thema, denn die EU-Kommission hat auf US-Reisen ihrer Delegation Schutzmaßnahmen gegen Überwachung getroffen und ihre Mitarbeiter mit Wegwerfhandys ausgestattet. Das geht aus Berichten seitens Heise hervor und denen zufolge erhalten eben EU-Angestellte bei Dienstreisen in die USA Einweg, Mobiltelefone und einfache ausgestattete Laptops, um das Risiko von Datenspionage oder Zugriffen durch US-Behörden zu minimieren. Diese Maßnahmen betreffen wohl auch Teilnehmer und Teilnehmende an Verhandlungen zum transatlantischen Datenschutzabkommen. Mein erster Impuls war, ja, wenn nicht die, wer dann? Aber grundsätzlich ja wissen wir ja, dass eben personenbezogene oder sensible Daten bei Aufenthalten in Drittländern, zu denen ja auch die USA gehören, einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Und Grund hierfür sind eben die möglichen Datenzugriffe durch Behörden und Rechtsunsicherheiten. Daher ist, glaube ich, die Entscheidung für uns wenig überraschend, oder Heiko? Ja, also das ist ja das, was wir auch unseren Kunden empfehlen. Sagen wir, wenn man halt in bestimmte Länder reist, sollte man sich schon sehr wohl überlegen, welche Geräte nimmt man mit, welche Informationen sind da drauf, definitiv. Genau, und richtig ist ja auch zu sagen, okay, Dienstreisen außerhalb der EU für viele Unternehmen, ja, gar keine Seltenheit, gehören zur Praxis. Aber was man vielleicht auch immer wieder sagen muss, ist das Thema Urlaub. Also nimmt ein Angestellter aus Pflichtbewusstsein vielleicht doch mal sein Diensthandel mit auf die Malediven, haben wir auch hier ein Thema. Ganz genau und ich würde halt auch immer dazu raten, also manche Unternehmen sind natürlich schon sensibel, sagen ähnlich auch, wir nehmen halt nur Geräte mit, wo nichts Sensibles drauf ist oder dann halt über ein VPN auf die Daten hier zugreifen. Auch da wäre ich halt je nach Land, je nach Reiseland immer sehr vorsichtig, weil auch da, wenn man jetzt zum Beispiel nach China reist, weiß man natürlich nicht, wenn das Gerät kontrolliert wird und vielleicht auch kurz aus dem Sichtbereich verschwindet, was da eventuell vielleicht noch drauf geschmuggelt wird oder wenn halt auch Zugänge drauf sind, vielleicht mit VPN, weiß man natürlich auch nicht so genau, ob da nicht dann durch die Behörden nachher vielleicht Zugriffe verlangt werden. Deswegen wäre ich da wirklich immer sehr vorsichtig und im Zweifelsfall würde ich nachher dann vielleicht über die Geräte dann erst die Zugänge in die lokalen Daten und so weiter einrichten zu lassen oder einzurichten, wenn man denn einmal eingereist ist und das Gerät wieder vollständig unter seiner Kontrolle hat. Gut, dann kommen wir zu unserer beliebten Rubrik Veröffentlichungen und Veranstaltungen. Es gibt eine Veröffentlichung, die, glaube ich, sehr viele interessieren wird. Das ist nämlich der Fragebogen zur europaweiten Prüfaktion zum Recht auf Löschung. Der ist nämlich nun online. Der Fragebogen zu dieser koordinierten Maßnahme kann natürlich auch von Verantwortlichen, die ihn jetzt nicht von einer Aufsichtsbehörde zugeschickt bekommen, zur Selbstkontrolle genutzt werden. Die europaweite Initiative, haben wir ja schon darüber berichtet hier auch, die praktische Umsetzung des Rechts nach Artikel 17, Recht auf Löschung, in den Unternehmen und öffentlichen Stellen untersuchen soll. Der kann natürlich, wie gesagt, durchaus ein bisschen Potenzial enthalten. Ich habe schon mal einen Blick auch reingeworfen. Wenn man sich die Fragen so durchliest, denkt man erstmal so, naja, ist ja gar nicht so schwierig, aber wenn man sich dann halt mal an die Antworten ranmacht, da steckt halt schon ein bisschen Potenzial drin. Also von daher würde ich auch jedem Unternehmen raten, was den jetzt im Rahmen einer aufsichtsbehördlichen Fragung bekommt, sehr sorgfältig vorzugehen. Aber natürlich, wie gesagt, allen anderen Unternehmen ihn halt auch zu nutzen, um sich vorzubereiten oder mal selbst zu prüfen. So ist es. Ja, und ich habe auch noch eine weitere Leseempfehlung mitgebracht und zwar hat am 14. April der Europäische Datenschutzausschuss die Leitlinie zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Blockchain-Technologien veröffentlicht. Diese sollen eben Organisationen dabei unterstützen, die DSGVO bei der Nutzung von Blockchains einzuhalten. Und die Leitlinie befindet sich nun bis zum 9. Juni diesen Jahres in der öffentlichen Konsultation. Also hier Interessierte können ihre Stellungnahme über die offizielle Webseite des Datenschutzausschusses einreichen. Mein letzter Hinweis ist eine Checkliste und zwar auf der Webseite auch des Landesdatenschutzbeauftragten Baden-Württemberg zum Thema Datenschutz bei TikTok. Die wurde nämlich kürzlich von ihm veröffentlicht und richtet sich jetzt hier in dem Fall speziell an Behörden und öffentliche Einrichtungen, die TikTok für ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen oder planen, dies zu tun. Und die Checkliste soll halt dabei helfen, die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von TikTok zu bewerten. Auch wenn sie sich an Behörden richtet, ich glaube, sie kann auch im Unternehmen hilfreich sein, vielleicht einige Impulse dann auch für die datenschutzrechtliche Prüfung im Unternehmen geben. Wer also TikTok im Unternehmen plant einzusetzen oder die Marketingabteilung, der sollte vielleicht da auch mal reinschauen. Und damit wäre ich durch. Wie sieht es bei dir aus? Ich auch. Ja. Was Schönes vor an Ostern? Natürlich. Wunderbar. Der Rest bleibt geheim. Richtig. Datenschutz. Datenschutz, genau. Gut, wunderbar. Ich hoffe, ihr habt auch alle was Schönes vor. Vier freie Tage hoffentlich vor euch oder vielleicht auch länger, weil ihr Osterferien nutzt, um auch Urlaub zu machen. In diesem Sinne euch auf jeden Fall allen ein schönes Osterfest. Osterfest, bleibt uns gewogen und auf bald. Schöne Ostern, bis bald.

    Schreibe einen Kommentar

    Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert