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2 x OLG zur unzulässigen Datenverarbeitung durch Meta Business Tools – DS News KW 30-2026

    Der Datenschutz Talk KW 30
    Moderation:
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    David Schmidt
    avatar
    Natalia Wozniak

    Was ist in der KW 30 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant?

      Veröffentlichungen & Veranstaltungen

     

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    Transkript zur Folge:

    Herzlich willkommen zum Datenschutz-Talk, eurem wöchentlichen Datenschutz-Update der Migosense.
    Mein Name ist Natalia Wozniak und bei mir ist mein lieber Kollege...
    David Schmidt. Hallo Natalia.
    Hallo David. Heute ist Freitag, der 24. Juli 2026. Wir haben heute Redaktionsschluss
    um 10 Uhr gehabt, wie gewohnt.
    Und wir wollen auch heute gemeinsam
    mit euch auf die wichtigsten Datenschutzthemen der Woche schauen.
    Bevor wir aber zu den Themen kommen, haben wir noch etwas in eigener Sache,
    nämlich eine Stellenanzeige.
    Und zwar machen wir nicht nur Datenschutz, sondern bieten auch Beratung im Bereich
    Informationssicherheit an.
    Hier suchen wir aktuell einen Senior Consultant und Auditor für Informationssicherheit.
    Falls ihr euch angesprochen fühlt oder jemanden kennt, der jemanden kennt,
    der unser Team bereichern möchte, wir verlinken die Stellenausschreibung in den Shownotes.
    So, und ich glaube, jetzt können wir zu den Themen kommen. David,
    was hast du mitgebracht?
    Ich habe ein Urteil des Bundesgerichtshofs mitgebracht. Da geht es um Schadenersatz,
    entstanden aus einem Bewerbungsverfahren.
    Und dann habe ich noch ein Urteil mitgebracht vom Oberlandesgericht München,
    in dem es um die Meta-Business-Tools geht.
    Lesetipps habe ich auch im Petto. Wie sieht es bei dir aus?
    Sehr ähnlich, nur andere Gerichte. Ich habe einen Beschluss des OLG Hamburg.
    Das OLG hat sich mit einer Musterfeststellungsklage eines Verbraucherverbandes beschäftigt.
    Und ich habe ein Urteil des OLG Hamm zu diversen Klagebegehren gegen die Betreiberin
    des sozialen Netzwerks Facebook, also auch gegen die Meta-Plattforms,
    wegen der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Meta-Business-Tools.
    Ich glaube, das wird heute ein Meta-Podcast, kann das sein?
    Ein Metapodcast und ein Rechtsprechungspodcast.
    Genau so ist es. Ein paar Veröffentlichungen habe ich auch dabei.
    Ich würde sagen, wir legen los. David.
    Wir legen los beim Bundesgerichtshof. Ein Bewerber führte bei einer Privatbank
    über das Portal Singh ein Bewerbungsverfahren,
    und eine Mitarbeiterin dieser Bank schickte dabei versehentlich eine vertrauliche Nachricht,
    nicht nur an den Bewerber, sondern auch an einen unbeteiligten Dritten,
    also klassischer falscher Empfängerfall.
    Die Nachricht enthielt unglücklicherweise Angaben über das Interesse der Bank
    an der Anstellung des Bewerbers, dessen Gehaltsvorstellungen und ein konkretes
    Vergütungsangebot, also schon sensible Informationen.
    Und wie es jetzt der Zufall so wollte, kannte der Dritte, also derjenige,
    der unrechtmäßig diese Nachricht bekommen hat, den rechtmäßigen Empfänger und hat den kontaktiert.
    Die kannten sich irgendwie aus ihrem früheren beruflichen Umfeld und so ist
    das Ganze dann rausgekommen und der Bewerber verlangte dann von der Bank immateriellen
    Schadenersatz aus Artikel 82 DSGVO.
    Der Schaden lege nach den Ausführungen des Bewerbers darin, dass seine Gehaltsvorstellungen
    möglicherweise verbreitet werden würden und zukünftige Bewerbungsverfahren so,
    negativ beeinflusst werden.
    Außerdem sei es für ihn eine Schmach gewesen, dass die Bank,
    bei der er sich beworben hatte, mit ihrem Angebot nicht seinen Gehaltsvorstellungen entsprochen hat.
    Und dadurch, dass diese Schmach jetzt öffentlich geworden ist,
    quasi die Runde macht, gegebenenfalls sogar noch weiter verbreitet werden könnte,
    ist nochmal zusätzliches Unbehagen bei ihm entstanden.
    Die Vorinstanz ging auf diese Argumentation nicht ein und sah den Schaden als
    nicht ausreichend dargelegt bzw. nicht als ersatzfähig.
    Der BGH kassierte diese Einschätzung jetzt aber ein und gab das Verfahren zurück
    an die Vorinstanz, welche jetzt den Umfang des zu zahlenden Schadenersatzes bestimmen soll.
    Was lernen wir daraus? Unabhängig vom Kanal, immer prüfen, bevor man etwas abschickt,
    was personenbezogene Daten enthält, ob auch tatsächlich der Empfänger ausgesucht
    ist, der es bekommen soll.
    Das gilt nicht nur für den klassischen E-Mail-Verkehr über Outlook,
    sondern eben auch für Kanäle wie Sing, LinkedIn und was es sonst alles noch gibt.
    Ich glaube, das ist ein wichtiger Hinweis, weil das übersehen vielleicht die
    meisten, dass da wirklich auch außerhalb von E-Mails auch auf anderen Kanälen
    der Empfänger wirklich geprüft werden sollte.
    Ja, gerade wenn es so um Bewerberkommunikation geht, das hat sich ja sehr verlagert
    auf diese Portale und wie du sagst, hat man vielleicht gar nicht so auf dem
    Schirm, dass da gegebenenfalls auch sehr sensible Informationen ausgetauscht werden.
    Richtig.
    Okay, dann komme ich jetzt zu meinem ersten Urteil, beziehungsweise einem Beschluss des OLG Hamburg.
    Es geht um eine Musterfeststellungsklage nach § 41 des Verbraucherrechtsdurchsetzungsgesetzes, kurz VDUG.
    Der Kläger ist hier also der Dachverband der Deutschen Verbraucherzentralen
    und bereits als qualifizierte Einrichtung nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen.
    Die Beklagte ist hier die Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebooks,
    also auch hier schon Meta-Plattforms Irland Limited. Beziehungsweise,
    jetzt greife ich natürlich den weiteren Urteilen vor, aber es geht jetzt los.
    Es geht eigentlich um Vorfälle, die sich in den Jahren 2018, 2019 ereignet haben.
    Dort oder damals sollen unbekannte dritte Telefonnummern und öffentlich hinterlegte
    Daten der diesen Nummern zugeordneten Nutzerprofile abgegriffen haben.
    Sogenanntes Scraping, und diese Datensätze sollen im Jahr 2021,
    also ein paar Jahre später, im Internet veröffentlicht worden sein.
    Mit der aktuellen Klage möchte der Dachverband nun feststellen lassen,
    dass Meta unter anderem durch die Voreinstellung der Suchfunktion,
    den mangelnden Schutz vor Scraping,
    und durch die unterlassene Benachrichtigung der Datenschutzbehörden und der betroffenen Nutzer,
    gegen die DSGVO verstoßen habe.
    Darüber hinaus begehrt der Dachverband die Feststellung von Mindestschadensbeiträgen.
    Bzw. Beträgen in Abhängigkeit von den konkret betroffenen Nutzerdaten.
    Der Senat, also das OLG, hat nun beschlossen, dass das Verfahren ausgesetzt wird,
    und eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt wird, denn die Zulässigkeit der
    Klage hängt unter anderem von der Auslegung der Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 80 DSGVO ab.
    Der Senat begehrt mit den Vorlagefragen an den EuGH insbesondere die Klärung,
    ob der Kläger überhaupt berechtigt ist,
    mit der Musterfeststellungsklage die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
    sowie die Höhe des Schadensersatzansprüche deutscher Facebook-Nutzer
    gemäß Artikel 82 Absatz 1 DSGVO gegen Meta im Zusammenhang mit einem sogenannten
    Scraping-Vorfall feststellen zu lassen.
    Und sollte dies durch den EuGH bejaht werden, ob es weiter mit Artikel 80 Absatz
    1 DSGV vereinbar ist, wenn der Verband die Musterverstellungsklage im eigenen
    Namen und ohne vorherige Beauftragung durch die Nutzer erhebt.
    Dies ist tatsächlich spannend, denn ich habe kurz im Artikel 80 nachgeschlagen
    und dort wird davon gesprochen, dass die Betroffenen das Recht haben,
    den Verband zu beauftragen.
    Also nach dem ersten Lesen klingt das so, wie wenn eine Beauftragung erforderlich
    wäre. Insofern, ja, mal schauen, was der EuGH dazu sagt.
    Sollte der EuGH die Vorlagefragen, also diese und auch weitere Vorlagefragen,
    die das OLG formuliert hat, abweisen bzw.
    Negativ bescheiden, müsste die Klage als unzulässig abgewiesen werden.
    Ja, das klingt erstmal nach prozessualen Details, aber ich denke,
    dass das schon auch wichtig für die Praxis sein wird, weil wenn das Ganze jetzt so durchgeht,
    also quasi die Tür für Sammelklagen noch weiter aufgestoßen wird,
    erhöhen sich einmal die Risiken, dass Klagen erhoben werden und die Durchsetzung wird ja leichter.
    Also das ist ja so ein bisschen auch die Idee, dann mehrere Fälle in einem abzuarbeiten.
    Ja, ich glaube insgesamt das Verbandsklagerecht und die Musterfeststellungsklage
    stehen jetzt damit aktuell gefühlt auf dem Prüfstand beim EuGH.
    Und je nachdem, wie die Antwort des EuGH ausfällt, dürften wir hier wahrscheinlich
    auch in vielerlei Hinsicht nochmal Klarheit und mehr Rechtssicherheit bekommen, so wie du sagst.
    Zugleich wächst aber auch der Druck auf Meta, denn sollte die Klage des Verbraucherverbands
    vor dem EuGH zulässig sein, bleibt es zwar noch bei der inhaltlichen Prüfung,
    also ob die Klage auch wirklich begründet ist.
    Unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens dürften dann aber auch durch die Bestätigung
    der Zulässigkeit durch den EuGH, wenn dieser denn kommen sollte,
    das neue scharfe Schwert des Verbandsklagerechts wieder geschärft werden oder
    weiter geschärft werden, Sodass, wenn das jetzt wirklich so bestätigt wird durch den EuGH,
    ja, dann sind eigentlich die Türen
    offen für weitere Klagen gegen Meta und andere Akteure auf dem Markt.
    Von daher mal schauen, wie das ausgeht.
    Genau, das schauen wir. Und für Meta wird es ohnehin unangenehm.
    Was, glaube ich, die nächsten beiden Urteile zeigen, da geht es um die Meta-Business-Tools.
    Mein Urteil kommt vom Oberlandesgericht München und dieses hat entschieden,
    dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Meta-Business-Tools
    für Meta selbst unzulässig ist.
    Meta wurde deshalb verurteilt, diese Art der Verarbeitung bezüglich der Daten
    der Person, die hier geklagt hat, zu unterlassen.
    Und bei Zuwiderhandlungen droht Meta ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000 Euro,
    oder, halte ich fest, ersatzweise eine Ordnungshaft des gesetzlichen Vertreters
    bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren.
    Die Hintergründe sehen wie folgt aus. Die Meta-Business-Tools sind verschiedene
    Werkzeuge von Meta und unter anderem können damit auch
    Aktivitäten auf der eigenen Webseite gemessen und analysiert werden,
    also vergleichbar mit Google Analytics.
    Das Geschäftsmodell besteht darin, dass Meta die Möglichkeit zum Tracking und
    zur Analyse für den Betreiber einer Webseite zur Verfügung stellt,
    und im Gegenzug selbst dann aber auch die Daten erhält, sammelt und wie auch immer weiter nutzt.
    Wir sind also in der Konstellation der gemeinsamen Verantwortlichkeit,
    was wiederum bedeutet, dass neben dem Webseitenbetreiber selbst auch Meta,
    spätestens für die Weiterverarbeitung der empfangenen Daten eine eigene Rechtsgrundlage braucht.
    Und eine solche hat Meta aber nach der Einschätzung des OLG nicht.
    Zwar holen die Webseitenbetreiber regelmäßig eine Einwilligung über den Cookie-Banner
    ein, bevor sie das Tracking durchführen und die Daten an Meta übermitteln.
    Dazu verpflichtet Meta die Website-Betreiber auch vertraglich,
    wenn sie die Business-Tools einsetzen möchten.
    Diese Einwilligung erfasst so das Gericht aber nicht die Folgeverarbeitung durch Meta.
    Das geht auch überhaupt gar nicht, da die Zwecke vorher nicht eindeutig festgelegt
    sind. Also muss man ja wirklich sagen, bei Meta ist dann das Motto besser haben als brauchen.
    Auch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, also eine vermeintlich erforderliche Verarbeitung
    zur Vertragserfüllung, ist nicht gegeben.
    Der Kläger hatte hier selber einen Account bei Instagram, weshalb Meta auch
    versuchte zu argumentieren, die Verarbeitung sei zur Vertragserfüllung mit dem Kläger erforderlich.
    Hiervon ließ sich das Gericht aber auch nicht überzeugen. Zwar hat Meta die
    Verarbeitung mit in seinen Produktbestimmungen für Insta und Facebook aufgenommen.
    Und wenn man sich dort eben anmeldet und einen Account erstellt,
    dann muss man diese auch akzeptieren und damit wird das ganze Vertragsbestandteil.
    Das Gericht lässt das aber nicht gelten, da der eigentliche Gegenstand des Vertrags
    natürlich nicht darin liegt, das Serverhalten des Kunden zu tracken,
    sondern den Zugang zu dem jeweiligen sozialen Netzwerk zur Verfügung zu stellen.
    In Betracht kommt da noch ein berechtigtes Interesse, aber das hatte Meta in
    dem Verfahren und auch sonst in Datenschutzhinweisen, Produktbestimmungen und
    so weiter nirgendwo so konkret,
    festgelegt, bestimmt, dass schon die erste Voraussetzung, also überhaupt das
    Vorliegen eines berechtigten Interesses für Meta aus der Sicht des Gerichts gar nicht vorliegt.
    Ich glaube, du hast einen sehr ähnlichen Fall.
    Ja, jetzt, wo du es sagst. Wir haben nämlich heute bei der Vorbereitung festgestellt,
    dass wir zwei Urteile haben. Das, was David gerade vorgestellt hatte.
    Und ich habe ein Urteil des OLG Hamm. Zwischen den Urteilen liegen nur zwei Tage.
    Aber der Sachverhalt ist sehr, sehr ähnlich. Das OLG Hamm hatte nämlich darüber
    zu entscheiden, ob ein Kläger, der ebenfalls gegen Meta auf Unterlassung,
    auf Löschung und auf Schadensersatz geklagt hat.
    Ob die Klage begründet ist.
    Und ja, das OLG Hamm hat genauso wie das OLG München gesagt,
    ja, und Meta zur Unterlassung verurteilt.
    Konkret es zu unterlassen, auf Drittseiten und Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten, also auf,
    Webseiten Dritter, personenbezogene Daten des Klägers mit Hilfe der Meta-Business-Tools
    zu erfassen und an die Server von Meta weiterzuleiten und die Daten dort zu
    speichern und zu verwenden.
    Das heißt, das ist etwas, was Meta jetzt zu unterlassen hat.
    Und das OLG Hamm hat Meta weiterhin verurteilt, alle gespeicherten Daten des
    Klägers nach Abschluss des Verfahrens innerhalb von einem Monat vollständig
    zu löschen und nicht weiter zu verarbeiten oder dritter zu übermitteln,
    und hat auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.500 Euro ausgesprochen.
    Und auch hier, genauso wie das OLG München, wurde Meta,
    bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten nicht nur ein Ordnungsgeld
    in Höhe bis zu 250.000 Euro angedroht, sondern ersatzweise auch hier zu vollstreckender
    Ordnungshaft gegen den gesetzlichen Vertreter.
    Ja, insofern, das ist etwas, was aus den Urteilen, aus den datenschutzrechtlichen
    Urteilen sozusagen, ja, bisher gefühlt neu ist.
    Es ist mir so noch nicht vorgekommen, aber ja, ich glaube, das setzt die Bestlatte
    nochmal richtig hoch und die Motivation beim Meta auch.
    Der zugrunde liegende Sachverhalt war hier klein wenig anders,
    denn es geht hier quasi nicht um einen Nutzer von Instagram,
    sondern um einen Nutzer, der einen Facebook-Account hat.
    Und der Nutzer begehrte eben die Unterlassung, dass seine Daten,
    die auf Webseiten dritter durch Meta-Business-Tools erfasst werden,
    an Meta übermittelt werden. Das ist wiederum das Gleiche.
    Das OLG Hamm hat sich hier zunächst mit,
    dem Konto zugrunde liegenden Nutzungsvertrag über die Nutzung des sozialen Netzwerks,
    beschäftigt und hat festgestellt im Rahmen des Feststellungsantrags,
    dass die Erfassung von personenbezogenen Daten des Klägers
    mit Hilfe der Meta-Business-Tools, deren Weiterleitung an die Server von Meta
    und die dortige Speicherung und anschließende Verwendung
    von dem zugrunde liegenden Nutzungsvertrag eben nicht abgedeckt ist.
    Dazu gehören auch oder insbesondere Daten des Klägers, die auf Dritt-Webseiten
    und Apps entstehen, ob jetzt direkt oder in gehashter Form übertragen werden,
    auch die URLs der durch den Kläger besuchten Webseiten samt ihrer Unterseiten
    und auch weitere Daten aus oder zu mobilen Dritt-Apps, die erfasst werden durch
    die Meta-Business-Tools und dann meta-übermittelt würden.
    Ja, das OLG hat hier auch die Anwendbarkeit der DSGVO festgestellt,
    da diese auch im Rahmen der Zulässigkeit ein Thema war und hat auch Feststellungen
    getroffen zum Zweck der Verarbeitung, ähnlich wie das OLG München,
    nämlich dass der Zweck der Verarbeitung sehr unklar ist und damit gar nicht transparent.
    Insbesondere hat sich das OLG aber auch ausführlich mit den Rechtsgrundlagen,
    für die Verarbeitung der Daten, der erhaltenen Daten bei Meta auseinandergesetzt.
    Das OLG hat festgestellt, dass es insbesondere an eine wirksame Einwilligung
    fehle, denn die Beklagte, also Meta, konnte hier eine Einwilligung für die Streit
    gegen ständliche Datenverarbeitung über die Meta-Business-Tools,
    die von den Betroffenen erteilt worden wäre, eben nicht beibringen.
    Der Senat hat zum Thema Einwilligung im Übrigen auch die Ansicht vertreten, dass,
    eine etwaige gegenüber Drittanbietern oder eben Nutzern der Metabusiness-Tools auf deren Webseiten,
    erteilte Einwilligung zur Datenverarbeitung, die Beklagte gerade nicht davon
    entbindet, eine Einwilligung für eine nachfolgende und in ihre Sphäre vorgenommene
    Datenverarbeitung einzuholen.
    Denn das Sammeln und Speichern der von Dritten übermittelten Daten nimmt allein
    die Beklagte vor, ohne dass Drittanbieter hierauf Einfluss hätten.
    Von daher, ja, das klingt danach, wie wenn Meta eine eigene Einwilligung brauchen
    würde und die Einwilligung im Rahmen des
    Cookie-Consent-Tools oder beziehungsweise Cookie-Banners auf den Webseiten Dritter
    nicht ausreiche, dass die Daten, die über Meta-Business-Tools erhoben werden,
    auch an Meta übermittelt und dort verarbeitet werden.
    Das OLG Hamm hat sich auch mit Artikel 6.1b, also mit dem Nutzungsvertrag als
    Rechtsgrundlage beschäftigt und wie bereits gesagt festgestellt,
    dass dieser nicht greife,
    weil er eben nicht die Erfassung durch Meta-Business-Tools auf anderen Webseiten
    und die Weiterleitung an Meta und die Verarbeitung durch Meta eben nicht abdecke.
    Und auch das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage hat sich das OLG angeschaut.
    Auch dieses greife nicht, da hier bereits die Voraussetzungen,
    also das berechtigte Interesse, die Erforderlichkeit zur Verwirklichung des
    berechtigten Interesses und,
    kein überwiegende Interessen des Betroffenen, diese müssten hier eben kumulativ
    vorliegen und das lasse sich eben nicht feststellen.
    Hier fehle es auch an konkreten Vortrag durch Meta.
    Ja, insofern, ich glaube, beide Urteile sehr spannend und irgendwie ein richtiger
    Kracher, muss ich sagen, an der Stelle.
    Es ist, denke ich, eine Anpassung der Geschäftspraktiken bei Meta zu erwarten,
    die wegen der Konsequenzen, Ordnungsgeld, ersatzweise ordnungshaft,
    wahrscheinlich zeitnah zu erwarten sein werden.
    Gleichzeitig sollten natürlich Webseitenbetreiber die Meta-Business-Tools einsetzen,
    auch die dafür eingeholten Einwilligungen genau prüfen, gegebenenfalls aktualisieren,
    im Hinblick auf Transparenz und hole ich mir wirklich für alles,
    was gemacht wird, auch eine Einwilligung ein, informiere ich den Kunden wirklich
    ausführlich über das, was passiert, wenn der Kunde auf Einwilligung erteilen klickt.
    Und ja, ich glaube, zwei sehr wichtige Urteile. Ich weiß nicht,
    David, fällt dir noch was ein?
    Also ich teile deine Einschätzung, wenn diese Sanktionen jetzt tatsächlich dann
    auch so durchgesetzt werden, dann halte ich das für einen ziemlichen Killer
    dieses Geschäftsmodells. Das muss dann komplett überdacht werden.
    Genau, und wenn man selber diese Tools einsetzt, sollte man natürlich unbedingt
    darauf achten, dass die erst aktiv werden, wenn man eine wirksame Einwilligung
    vorliegen hat. Einmal für das Tracking, aber auch für die Übermittlung an Meta.
    Und Risiken ergeben sich meines Erachtens trotzdem, da man erzsehenden Auges,
    die unzulässige Verarbeitung auf Seiten von Meta ermöglicht,
    indem man das dann übermittelt.
    Wenn man weiß, dass sie das weiterverwenden und dafür keine Rechtsgrundlage
    haben, sehe ich da auch vor allem im Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit
    schon Haftungsrisiken.
    Und es besteht natürlich auch immer die Gefahr, dass dann Sanktionen gegen Meta
    auf einmal im Innenverhältnis nochmal ausgeglichen werden sollen.
    Wir alle kennen die Vertragswerke, die die so haben und auch was da teilweise
    so für die Innenhaftung vorgesehen ist.
    Ich würde tatsächlich davon abraten, diese Sachen einzusetzen im Moment.
    Ich glaube, das wäre auch für die Betreiber der Webseiten, also auch für sie,
    obwohl das Urteil sich jetzt gar nicht an die Betreiber der Webseiten richtet,
    tatsächlich aktuell der sicherste Weg, Meta-Business-Tools zumindest vorübergehen,
    bis da irgendwo Klarheit oder mehr Klarheit reinkommt,
    abzuschalten aktuell.
    Ja.
    So hart das auch klingt.
    Ja.
    Ja, von daher ein sehr, sehr spannendes Thema, den wir heute wirklich den Großteil
    unserer Sendung gewidmet haben.
    Aber wir haben ja noch weiteres im Gepäck, nämlich aus der Rubrik Veröffentlichungen.
    Genau, da habe ich einmal vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Baden-Württemberg eine Einladung an Bürgerbehörden, Unternehmen,
    NGOs und Initiativen, Vorschläge zur,
    Modernisierung des Datenschutzes zu kommentieren.
    Das Konsultationsverfahren läuft noch bis zum 10. September und mit den ersten
    Ergebnissen wird Ende September gerechnet und,
    Im Rahmen der Stuttgarter Impulse werden Vorschläge präsentiert,
    die sowohl Grundrechte waren, als auch eine effektive Datennutzung ermöglichen sollen. Und,
    es wird dazu eingeladen, Rückmeldungen zu geben und diese werden dann ausgewertet und diskutiert.
    Ich habe aus Sachsen zwei Veröffentlichungen.
    Zum einen bietet der sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte ein
    neues FAQ-Dokument zur künstlichen Intelligenz und Datenschutz an.
    Zum anderen gibt es eine sächsische Roadshow, digital aber sicher.
    Dieser startet im Herbst dieses Jahres mit Lifehacking und Informationen zu
    digitalem Verbraucherschutz.
    Neben BSI und Verbraucherzentrale ist die Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
    beteiligt Und ja, Zielgruppen sind Bürger, Schüler und Behördenmitarbeitende.
    Von daher sicherlich mal einen Blick wert.
    Und auch der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat fleißig veröffentlicht.
    Es gibt die Reihe AI in a nutshell.
    Dazu jetzt neue Arbeitspapiere. Wie der Name vermuten lässt,
    geht es darum um den Einsatz von KI-Systemen.
    Darunter, wie diese zur Rechercheunterstützung angewendet werden können,
    Schreibassistenzen sowie Textzusammenfassungen.
    Und ein besonderer Fokus soll auf den Unterschieden zwischen extraktiver und
    abstraktiver Textzusammenfassung stehen.
    Und diese Handreichung richtet sich insbesondere an öffentliche Stellen,
    können aber auch von nicht öffentlichen Stellen, also Privatunternehmen, von Interesse sein.
    Und darüber hinaus wurde ein neues Arbeitspapier zur sicheren Vernichtung und
    Entsorgung von Datenträgern veröffentlicht.
    Auch ein wichtiges Thema, was manchmal ein wenig unter den Tisch fällt, finde ich.
    Ich glaube, ein sehr wichtiges Thema. Also auch wirklich etwas,
    was jedes Unternehmen berücksichtigen muss, weil jedes Unternehmen natürlich
    auch Datenträger hat, die irgendwann in Sorg werden müssen.
    So sieht es aus.
    Ja, und damit sind wir am Ende unserer heutigen Folge. Ich hoffe,
    ich habe nichts vergessen. Nee, ich glaube, wir haben alles.
    Ja, wir möchten uns beide bei euch bedanken, dass ihr uns zugehört habt,
    dass ihr wieder eingeschaltet habt.
    Wir wünschen euch viel Spaß am Wochenende beim Abhören der heutigen Podcast-Folge
    oder nächste Woche oder wann auch immer ihr das hört und verabschieden uns und
    sagen Tschüss bis zum nächsten Mal.
    Auf bald.