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900.000 € Bußgeld wegen mangelhafter Löschung – Datenschutz News KW 46/2024

    migosens Podcast
    Moderation:
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    Heiko Gossen
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    Gregor Wortberg

    Was ist in der KW 46 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant?
    Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen:

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    #TeamDatenschutz #TeamInfoSec #DSTalk

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    Transkript zur Folge:

    Machst mich aber auch unsicher, es ist doch... Das ist doch der Fuchs.
    Das ist doch der Fuchs.
    Das ist doch der Fuchs.
    Mit Schuhe ist der Fuchs.
    Herzlich willkommen zum Datenschutz-Talk, eurem wöchentlichen Datenschutz-Update.
    Mein Name ist Heiko Gossen.
    Und mein Name ist Gregor Wortberg.
    Mit euch gemeinsam starten wir wieder ins Wochenende. Heute ist Freitag, der 15. November 2024.
    Unser Redaktionsschluss wie immer um 10 Uhr. Und wir gucken jetzt zurück,
    was so passiert ist in der Woche.
    Und vielleicht auch, was heute noch ansteht. Mal gucken. Wir haben ja großes Vorhäute.
    Von fragendes Gesicht.
    Nee, eigentlich, ja. Ich weiß Bescheid. Ich habe davon gehört.
    Gucken wir uns das doch mal an für diese Woche.
    Also wer uns in Social Media verfolgt hat, der hat es vielleicht mitbekommen.
    Wir sind für den zweiten Mühleheimer Wirtschaftspreis nominiert.
    Wir sind für den letzten fünf und heute Abend ist die Preisverleihung.
    Das heißt vielleicht nächste Woche, wenn wir dann mit rauen Stimmen hier sprechen,
    dann war es ein toller Abend.
    Wir sollten auch vielleicht absichtlich mal montags aufnehmen,
    wobei sich die neuen News über das Wochenende wahrscheinlich in Grenzen halten werden.
    Ja, das stimmt.
    Aber wir zelebrieren dann nochmal am Donnerstagabend extra nach. Hoffentlich.
    Hoffentlich.
    Wäre schön.
    Wäre schön. Gut, was hast du mitgebracht, Gregor?
    Ich habe ein Bußgeld aus Hamburg mitgebracht für einen Verstoß gegen die Löschpflichten
    und eine Veröffentlichung. Kurze Folge meinerseits.
    Okay, ja auch bei mir hält es sich heute in Grenzen auch einer Veröffentlichung.
    Dann gucken wir auf ein Forschungsprojekt zu einer Datenschutz-Sandbox und ein
    Urteil aus Wiesbaden vom Landgericht Wiesbaden zur Schufa und damit würde ich auch direkt starten.
    Das Landgericht Wiesbaden hat entschieden, dass typische wirtschaftliche Nachteile
    wie bei der Wohnungssuche oder Kreditaufnahme keine besondere Situation im Sinne
    von Artikel 21 DSGVO darstellen.
    In einem aktuellen Urteil entschied jetzt das Landgericht, dass die Speicherung
    von Bonitätsdaten, hier in dem Fall von dem Betroffenen, der geklagt hat,
    durch eine Wirtschaftsauskunft rechtmäßig sei.
    Der Kläger hatte auf Löschung des Negativeintrags geklagt, da er sich durch
    diesen bei der Wohnungssuche und Kreditaufnahme doch sehr beeinträchtigt fühlte.
    Das kann man dem Urteil auch sehr ausführlich entnehmen.
    Dahingehend finde ich es tatsächlich ganz lesenswert.
    Das Gericht stellte jedoch klar, dass solche wirtschaftlichen Nachteile keine
    besondere Situation im Sinne des Artikel 21 DSGVO darstellen.
    Eine besondere Situation setzt nämlich voraus, so das Gericht,
    dass der Betroffene individuell von anderen Schuldnern abweicht,
    was aber jetzt hier in dem Fall nicht der Fall war.
    Hier in dem Fall beruhte der Negativ-Eintrag auf einer titulierten Forderung,
    die der Kläger auch erst Jahre später vollständig beglich und so sah das Gericht
    die Datenverarbeitung durch die Beklagte, hier die Auskunft TIE,
    also als erforderlich an,
    um in die Interessen der Vertragspartner zu schützen.
    Diese benötigen, und das kennen wir natürlich alle ja auch, von Auskunft TIE
    natürlich die Bonitätsdaten, um finanzielle Risiken einschätzen zu können.
    Also die Interessen der Auskunft Tai und ihrer Partner überwogen,
    sodass Gericht die Rechte des Klägers, da dessen Zahlungsverhalten ein legitimes Risiko darstelle.
    Die Schwierigkeiten, das jetzt nochmal sozusagen im Kern, bei der Wohnungssuche
    und Kreditaufnahme sind laut Gericht typische Folgen eines Negativ-Eintrags
    und deswegen halt auch hier keine Besonderheiten, weil sie halt viele Schuldner betreffen.
    Der Herr blieb der Widerspruch des Klägers, also nach Artikel 21,
    auch erfolglos, da er ja keine atypischen Umstände darlegen konnte.
    Ich finde es halt dahingehend ganz interessant, das Urteil, weil wir ja sehr
    viel im auch beruflichen Alltag, wenn mit 6.1.f.
    Mit der Interessenabwägung argumentieren oder zumindest ist es nicht selten,
    dass man durchaus Verarbeitungstätigkeiten auf berechtigte Interessen stützt.
    Und immer da, wo es ja nicht Direktwerbung ist, besteht ja auch ein Widerspruchsrecht,
    aber es muss halt begründet werden.
    Und hier finde ich halt das Urteil ganz gut, wenn man das halt einmal angucken
    kann, worauf es dann halt auch bei dieser Begründung, die der Betroffene ja vortragen muss,
    ankommt und dass man halt auch bei der Überprüfung dann halt auf wirklich atypische
    Dinge achten sollte und dann halt auch natürlich neu bewerten muss für den Einzelfall.
    Das ist wirklich ein schönes Exempel,
    woran man es nochmal sehr gut nachvollziehen kann, finde ich auch.
    Im weitesten Sinne bleibe ich bei den Auskunftteilen, nämlich ein bisschen auf
    der anderen Seite im Forderungsmanagement, wenn man so möchte.
    Die hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat zuletzt
    eine Schwerpunktprüfung in der Branche des Forderungsmanagements durchgeführt
    und in diesem Rahmen ein Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro ausgesprochen.
    Insbesondere wurde neben den vorliegenden Beschwerden von Betroffenen die Art
    der Aufbewahrung und der Verarbeitung von Daten bei den jeweiligen Unternehmen geprüft.
    Die Schwerpunktprüfung erfolgte initial erstmal durch den Versand von Fragebögen,
    in denen dann auch wesentliche Dokumentationen wie das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten,
    sowie die Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen und
    Dokumentenvorlagen unter anderem zur Beantwortung von Auskunftsanfragen zur
    Verfügung gestellt werden.
    Im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung, also wahrscheinlich ist da nicht besonders
    ausreichend geantwortet worden, ist dann bei einem Unternehmen festgestellt
    worden, dass personenbezogene Daten auch nach abgelaufener Löschfrist weiterhin gespeichert wurden.
    Betroffen war eine sechsstellige Zahl von Datensätzen und die Löschfrist wurde
    teilweise um fünf Jahre überschritten.
    Vielleicht auch im Kontext zu deinem Urteil auch nochmal, Heiko.
    Also ja, sie dürfen speichern, die Forderungsmanagement-Auskontakt,
    aber halt auch nicht unbefristet.
    Und da hat dieses eine Unternehmen dann halt gegen verstoßen.
    Und da dann halt natürlich auch gegen Artikel 5 Absatz 1 Leta verstoßen, der DSGVO,
    also Verarbeitung nach Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach treuem Glauben und
    Transparenz, sowie dann halt auch gegen Artikel 6 Absatz 1, also keine gültige
    Rechtsgrundlage mehr für die Verarbeitung gehabt.
    In dem Falle bzw. in der Pressemeldung hob die Aufsichtsbehörde halt auch nochmal
    die tendenziell besondere Sensibilität der Daten hervor, die in dem Kontext
    natürlich dann auch verarbeitet werden, also im Forderungsmanagement und deswegen
    dann halt auch nochmal die Strafe in Höhe von 900.000 Euro.
    Ein weiteres Unternehmen ist auch betroffen. Das entsprechende Verfahren läuft
    noch. Da werden wir vielleicht auch nochmal was hören in Zukunft.
    Und ansonsten, wenn man auch dann auch nochmal so sieht, was nimmt man daraus
    mit, was dann alles angefragt wird, neben dem VVT,
    also Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, was ja jedes Unternehmen dann
    ja auch führen muss und an Dokumentation der technischen und autorischen Maßnahmen,
    dass halt auch Dokumentenvorlagen abgefragt werden, kann man da nur empfehlen,
    selber nochmal zu schauen im Unternehmen und zu gucken, okay,
    habe ich alle Prozesse so gestaltet, dass ich personenbezogene Daten halt auch
    rechtzeitig und gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen lösche und wie sehen
    meine weiteren Dokumentationen und Prozesse aus,
    um jetzt nicht nur dem Löschanspruch, sondern natürlich auch dann vielleicht
    auch Betroffenenanfragen nachkommen zu können, weil vielleicht wird ja auch
    mal bei mir geklopft in Form eines Fragebogens.
    Ich finde, ja beide Meldungen zeigen nochmal schön, finde ich,
    dass halt Datenschutz genau so funktionieren sollte.
    Ja, also einerseits es gibt berechtigte Interessen, es gibt Rechtsgrundlagen,
    um Daten zu verarbeiten, um sie auch zu haben, auch rechtmäßig,
    auch vor Gericht standhaltend sozusagen, gerichtlich überprüft.
    Auf der anderen Seite aber dann aber auch zu sagen, in aller Konsequenz,
    wenn dann der Zweck wegfällt, müssen sie auch gelöscht werden und wer es halt
    nicht tut, der muss halt dann im Zweifelsfall halt auch ein Bußgeld zahlen.
    Ein Forschungsprojekt der Uni Bayreuth schafft eine Datenschutz-Sandbox für
    sichere Technologieentwicklung.
    Mit einer Datenschutz-Sandbox schaffen nun Forschende der Universität Bayreuth
    gemeinsam mit der Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz einen innovativen digitalen Raum für Unternehmen.
    Erstmals können so jetzt Anwendungen dort unter realen Bedingungen getestet
    werden, um frühzeitig mögliche Datenschutzprobleme zu erkennen und natürlich auch zu beheben.
    Die Experimentierumgebung bietet Unternehmen also die Chance,
    neue Technologien und Lösungen rechtssicher zu entwickeln, ohne den Datenschutz
    zu gefährden, so der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit
    in Rheinland-Pfalz, Prof.
    Dr. Kugelmann in seiner Pressemitteilung. Das Projekt fördert vom Bundesministerium
    für Bildung und Forschung, soll also hiermit den Unternehmen die Sicherheit
    geben, auch kreativ und mutig sein zu dürfen,
    ohne direkt Angst vor Rechtsverstößen zu haben.
    Wir kennen dieses Konstrukt ja jetzt aus der KI-Verordnung, da wurde das ja
    auch definiert, diese Sandboxen.
    Ich persönlich finde das sehr gut, dass es erstmal dieses Konstrukt jetzt überhaupt
    gibt und dass halt auch Aufsichtsbehörden jetzt hier mit nach vorne gehen und
    das halt auch unterstützen und man somit halt die Innovation,
    glaube ich, wirklich fördern kann, beziehungsweise einfach Unternehmen eine
    Chance gibt, dann auch ihre Produkte zu entwickeln und dann zusammen mit den
    Aufsichtsbehörden und auch anderen Beteiligten hier sicher zu entwickeln.
    Können. Von daher finde ich es eine schöne Nachricht.
    Ich habe es angekündigt, ich habe nur eine Nachricht mitgebracht,
    deswegen gehe ich direkt in die Veröffentlichung rein. Und zwar bleibe ich auch in Hamburg.
    Der hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat letzten
    Freitag, wahrscheinlich nach unserem Redaktionsschluss, eine Übersicht aktueller
    Entscheidungen zum Recht auf Vergessenwerden veröffentlicht.
    Dies kann zum Beispiel relevant sein, wenn man Informationen aus dem Internet
    zum Beispiel aus Suchmaschinen entfernt wissen möchte, also wenn man das nicht
    mal bei Google zum Beispiel finden möchte.
    Neben aktuellen Entscheidungen des BGH und des EuGH wird auch darüber informiert,
    wann ein Löschanspruch bei einer Suchmaschine besteht, welche Voraussetzungen
    erfüllt sein müssen und wie bzw.
    Wo dieser durchgeführt werden kann. Der Link dazu wie immer in den Shownotes.
    Ja, ich hätte auch eine Veröffentlichung und zwar, das BSI hat den Lagebericht
    zur IT-Sicherheit in Deutschland veröffentlicht.
    Die Lage der IT-Sicherheit bleibt laut diesem Bericht weiter angespannt,
    da Cyberangriffe zunehmend professioneller und gezielter vorgehen,
    insbesondere durch Ransomware, Zero-Day-Schwachstellen und DDoS-Angriffe.
    Gleichzeitig sieht man aber Fortschritte in der Resilienz, internationale Strafverfolgungsmaßnahmen
    und auch die Entwicklung neuer Sicherheitsstandards wie NIS2 oder auch der Cyber
    Resilience Act, was halt effektive Gegenmaßnahmen darstellt.
    Und da ist wohl der BSI nach wie vor natürlich der Meinung, dass es halt an
    den Unternehmen liegt und auch den Behörden natürlich die IT-Sicherheitsstrategien
    konsequent weiterzuentwickeln und auch umzusetzen.
    Ich bin ehrlich, ich habe ihn noch nicht komplett durchgearbeitet.
    Im kursorischen Durchsicht sieht es aber halt schon so aus, als ob wir damit
    mal wieder ein ganz gutes Abbild bekommen, wo jetzt gerade die größte Musik
    spielt und worauf Unternehmen sich halt auch in den nächsten Jahren verstärkt
    wieder vorbereiten sollten,
    weil ich halt gerade, wenn man das Thema IT-Sicherheit, Cybersicherheit ernst nimmt,
    ist mir wichtig, auch solche Dokumente sie anzusehen, um halt dann sein Risikomanagement
    und seine Maßnahmen auch entsprechend vorzubereiten und anzugehen.
    Damit man nicht hinterherhinkt und nachher das Opfer von Cyberangriffen ist.
    Damit sind wir durch für heute. Vielen Dank, Gregor.
    Sehr gerne, Eiko. Hat wieder viel Spaß gemacht.
    Ebenso. Und ja, wir werden nächste Woche berichten, ob wir Preisträger geworden
    sind oder nicht. Ich hoffe, ihr drückt uns alle die Daumen.
    Heute Abend ist es dann soweit. Und ja, wir werden berichten.
    Von daher euch allen ein schönes Wochenende. Bleibt uns gewogen und auf bald.