Löschkonzept nach DSGVO – Praxistipps
Die Idee, dass die betroffene Person ein Recht auf Löschung ihrer Daten hat, ist fast so alt, wie die Gesetzgebung zum Datenschutz. Bereits im ersten Bundesdatenschutzgesetz von 1977 ist die Löschung von personenbezogenen Daten vorgesehen. Dabei gibt es hier bereits das Konzept der Zweiteilung: Zum einen ist es ein Recht, dass die betroffene Person ausüben kann (§ 4 Nr. 4 BDSG 1977) zum anderen ist es eine Verpflichtung, die der Verantwortliche hat (§ 14 Abs. 3 BDSG 1977). So war die Löschung von personenbezogenen Daten immer dann vorgesehen, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich war.