migosens Podcast
Moderation:
avatar
Heiko Gossen
avatar
Laura Droschinski

Was ist in der KW10 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen:

 

Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/

Twitter: https://twitter.com/DS_Talk

Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt/)

Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/

Folge hier kommentieren: https://migosens.de/geldstrafe-gegen-clearview-al-datenschutznews-kw-10-2022

2 thoughts on “Geldstrafe gegen Clearview AI – Datenschutznews KW 10/2022

  • Frank17. März 2022 at 12:39

    Hallo Ihr super Moderatoren,

    Eure Podcasts sins wirklich klasse und für mich als „kleinen“ einzelkämpfenden DSB ohne juristischen Background ein prima Ersatz für fehlenden Kollegen Austausch.

    Zum Thema „Einsatz von Palantir“ hat sich mir sofort die Frage aufgedrängt, warum die eine Landesbehörde (Polizei) nicht wie es sich gehört vorab per DSFA (aus meiner Sicht führ bei dieser Anwendung kein Weg daran vorbei) die quasi Genehmigung bei der anderen Landesbehörde (Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz) einholt, dieses System betreiben zu können/dürfen.
    Das sieht mal wieder so aus, dass Behörden zwar Gesetze erlassen, sich aber nicht daran halten.

    Beste Grüße
    FT

    Reply
    • Heiko Gossen18. März 2022 at 11:48

      Erstmal vielen Dank für das sehr schöne Feedback, Frank! Es freut uns zu hören, wenn wir unser Ziel erreichen und praktische Unterstützung im Alltag liefern können.

      Zur Frage: Ich musste erstmal überlegen, nach welchen Voraussetzungen (Art. 67 BDSG oder Art. 35 DSGVO) die DSFA überhaupt durchgeführt werden müssten (oder wurde). Da das LKA Bayern als Verantwortlicher sich nach dem BayDSG richten muss, kommt wohl tatsächlich Art 35/36 DSGVO mit leichten Einschränkungen zur Anwendung. Daher ist die Frage sehr berechtigt. Ich kann daher auch nur mutmaßen, dass bei der internen DSFA keine verbleibenden hohen Risiken für den Betroffenen gab oder man der Auffassung ist, dass – weil lt. Pressemeldung keine neuen Daten erhoben werden – man unter die Ausnahmen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 BAyDSG fällt.
      Beste Grüße
      Heiko

      Reply

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert