Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
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Heiko Gossen
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Natalia Wozniak
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Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO sorgt bei vielen für Unsicherheiten, nicht zuletzt auch aufgrund unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen, die bei ähnlichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen.

In dieser Folge besprechen Heiko Gossen und Natalia Wozniak nicht nur die gesetzlichen Anforderungen an Unternehmen rund um das Auskunftsrecht, sondern auch wie ein praktischer und datenschutzkonformer Umgang damit aussehen kann. Außerdem schauen die beiden auf aktuelle Urteile, u.a. höchstrichterliche Urteile:

  • BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19
    • Auskunftsumfang bezieht sich auch auf interne Vermerke und zurückliegende (dem Betroffenen bereits bekannte) Korrespondenz.
  • VG Schwerin, Urteil vom 29.04.2021 – 1 A 1343/19 SN
    • Gutachten in seiner Gesamtheit können potenziell vom Anspruch auf Kopie umfasst sein; Relevant ist die Unterscheidung zwischen Sachdaten und personenbezogenen Daten (grundsätzlich sind alle Arten von Informationen betroffen, mit Beispielen).
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 – Az.: 9 Sa 608/19
    • Kein Anspruch auf Überlassung gesamter Inhalte, z.B. von Personalakten.
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20
    • Recht auf Kopie (hier von E-Mails) erfordert hinreichende Bestimmtheit,  dazu ist gestuftes Vorgehen zielführend.
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2021, AZ 9U34/21
    • Auskunftserteilung an einen Dritten (z.B. Rechtsanwalt) nur nach Vorlage der Vollmacht im Original oder nach entsprechender Information durch den Betroffenen selbst.
  • Amtsgericht Bonn, Urteil vom 30.7.2020 – 118 C 315/19
    • Auskunftsbegehren ist nicht allein dadurch rechtsmissbräuchlich, wenn zugleich auch andere Ziele, wie die Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens, verfolgt werden.
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2021, 21 Sa 43/20
    • Kein pauschaler Ausschluss von Daten im Hinweisgebersystem – Darlegungs- und Beweislast des AG, dass im konkreten Fall Rechte und Freiheiten Dritter beeinträchtigt sind.

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