Was ist in der KW30 in der Datenschutzwelt passiert, was ist für Datenschutzbeauftragte interessant? Wir geben einen kurzen Überblick der aktuellen Themen:
- Laut DB verstößt DB Navigator-App nicht gegen DSGVO
- Einrichtung eines Compliance Management Systems verpflichtend (AZ: 12 U 1520/19, OLG Nürnberg, Endurteil v. 30.03.2022)
- Klage gegen EU-Kommission wegen mehrerer DS-Verstöße
- Entscheidung zur Unzulässigkeit von Cloud- und IT-Dienstleistungen durch US-Tochterunternehmen in Deutschland
- Vorerst Verfahren gegen Bürger:innen zu Meldungen von Falschparkern gestoppt
- VW erhält Bußgeld aufgrund mehrerer DS-Verstöße bei Einsatz eines Dienstleister
- Auswertung von Kundendaten ohne Einwilligung mithilfe der Schufa
- Doctolib verstößt gegen die DSGVO sowie das Patientengeheimnis (Alle Gutachten zu Doctolib hier)
Empfehlungen & Lesetipps:
- Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten Betroffener bei DS-Verstößen
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Hinsichtlich: VW erhält Bußgeld aufgrund mehrerer DS-Verstöße bei Einsatz eines Dienstleister
Wie verhält sich das dann mit den ‚Dashcam‘ die der Privatmann nutzt um ggf. Unfälle oder Verkehrsverstöße anderer aufzunehmen / zu dokumentieren.
Der Bundesgerichtshof hat 2018 die Videoaufzeichnung von Dashcams als Beweismittel zur Klärung von Verkehrsunfällen vor Gericht zugelassen. Begründung: Zwar verstießen die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht, die Unfallbeteiligten müssten aber ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen.
Das Anbringen einer Autokamera ist somit grundsätzlich erlaubt. Wer aber „anlasslos und permanent“ filmt und den fließenden Verkehr dauerhaft speichert, verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten (Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung und § 4 Bundesdatenschutzgesetz). Wer das tut, riskiert eventuell sogar ein Bußgeld. Gleiches gilt übrigens für eine Kamera am Fahrrad!
Ist das denn durch ihre Ausführungen denn immer noch so?
Lieber Herr Mickan,
vielen Dank für die sehr berechtigte Nachfrage. Durch die Zulassung als Beweismittel wird der Datenschutzverstoß ja nicht „aufgehoben“. Das Bußgeld gegen VW bezieht sich ja auf verschiedene Vergehen, die bei einer privaten Dashcam vermutlich nicht relevant sind (AV-Vereinbarung, techn. und organ. Maßnahmen, DSFA (dürfte zumindest bei nur kurzzeitiger Speicherung entfallen) etc.)
Was bleibt, ist das Thema Informationspflichten.
Das Positionspapier der DSK (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190128_oh_positionspapier_dashcam.pdf) kennen Sie vermutlich!?
Ganz interessant finde ich allerdings die Ausführungen LfD Niedersachsen dazu (https://lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/faqs_zur_ds_gvo/dashcams_im_strassenverkehr/dashcams-im-strassenverkehr-193497.html):
„5. Wie kann eine Dashcam rechtmäßig eingesetzt werden?
Nicht sanktioniert wird .. der lediglich anlassbezogene Betrieb durch Privatpersonen. Dies beim ersten je Privatperson anhängigen Fall regelmäßig auch dann nicht, wenn die Pflichtinformationen nach Art. 12 ff. DS-GVO fahrlässig nicht gegeben wurden. Selbst wenn die Kamera zusätzlich eine anlasslose Vorabaufzeichnung (Prerecording) von bis zu 30 Sekunden vornimmt, besteht von Seiten der LfD an der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kein Interesse und das Verfahren wird nicht eingeleitet bzw. eingestellt.“
Also die Umsetzung der Informationsfpflichten dürfte die praktische Herausforderung sein, wo man beim Einsatz der Dashcam ein Stück weit auf das fehlende Durchsetzungsinteresse der Aufsichtsbehörden hoffen muss.